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22.September 2011 / anna

Aufstellfristen der Halteverbotszonen in Hamburg

Halteverbot in Hamburg

Temporäre Halteverbotszonen für Privatpersonen, Bauunternehmen oder Filmfirmen werden in Hamburg von der Polizei, genauer: von den Straßenverkehrsbehörden genehmigt. Ausgehändigt bekommt man eine Straßenverkehrsbehördliche Anordnung, in der genau beschrieben ist, unter welchen Bedingungen das Haltverbot aufgestellt werden muss. Die wichtigsten Informationen zusammen gefasst:

 

  • die durchzuführende Maßnahme vor Ort (Umzug, Baustelle, Filmarbeiten)
  • der Zeitraum, in dem das Haltverbot gelten soll
  • welches PK (Polizeikommissariat) genehmigt das Haltverbot
  • die angeordneten Verkehrszeichen
  • außerdem wird auf die „Allgemeinen Anordnungen“ hingewiesen

In den Allgemeinen Anordnungen wird auf die Aufstellfrist aufmerksam gemacht. Um die volle rechtliche Gültigkeit des Haltverbot zu erreichen, muss man vieles beachten, ganz wichtig ist der Zeitpunkt der Schilderaufstellung. In Hamburg beträgt diese Aufstellfrist normalerweise 96 Stunden. In besonderen Fällen, zum Beispiel:

  • wenn das Parken durch Parkscheinautomaten geregelt wird
  • oder vor Ort herrschendes eingeschränktes Halteverbot

Auf die Verkürzung der Aufstellfrist wird immer hingewiesen. Sollte die Aufstellfrist in der Anordnung nicht erwähnt werden, muss die 96 Stunden-Frist beachtet werden. In den verschiedenen Anordnungen der verschiedenen Polizei-Kommissariate werden diese Fristen unterschiedlich festgelegt, sie bedeuten aber immer 96 Stunden. Beispiele:

  • das PK 16 (kümmert sich um den Großbereich Schanze) schreibt wie folgt: zwischen Aufstellung des Haltverbot und der Gültigkeit müssen mindestens drei Tage liegen
  • das PK 14 (Innenstadt-PK) drückt sich anders aus: Aufstellung der Verkehrszeichen spätestens 4 Tage vorher.

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