Behindertenparkplatz blockiert – was sollten Sie jetzt tun?
Die Wochenzeitung Zeit beantwortet online die Frage eines Lesers „Was tun, wenn der Behindertenparkplatz blockiert ist?“ so: Wenn barrierefreie Parkplätze vor einer Klinik oder ähnlichen öffentlichen Gebäuden widerrechtlich zugeparkt würden, müsse nicht gleich abgeschleppt werden.
Die eingangs gestellte Leserfrage stammt von Zeit-Online-Leser Frank Sieber aus Karlsruhe: Der schrieb der Redaktion, dass er schwerbehindert (aG) und berechtigt sei, mit entsprechendem Parkausweis Behindertenparkplätze zu nutzen. Er erlebe immer wieder, dass öffentlich ausgewiesene Behindertenparkplätze von Fahrzeugen ohne Ausweis in der Windschutzscheibe genutzt würden. Die viel zu geringe Strafgebühr von 35 Euro schrecke viele unberechtigt Parkende nicht ab, meint Sieber. Deshalb könne er zum Beispiel unterwegs zu einem Arzt oder einer Veranstaltung einen Behindertenparkplatz nicht nutzen (und finde oft keinen alternativen Parkplatz). Deshalb fragte er die Redaktion der Online-Ausgabe der Zeit: „Kann ich in einem solchen Fall das unberechtigt parkende Fahrzeug einfach abschleppen lassen, sollte ich besser die Polizei rufen oder wie soll ich mich verhalten?“
Die Zeitung verallgemeinert die Situation und schreibt, dass Kommunen häufig vor öffentlichen Gebäuden, Kliniken oder einem Ärztehaus Parkplätze für Menschen mit Handicap ausweisen würden, damit diese einen kürzeren Weg zum Ziel hätten. Oftmals seien diese Parkplätze auch etwas größer dimensioniert, um es den Betreffenden leichter zu machen, aus dem Fahrzeug zu steigen oder gegebenenfalls ihren Rollstuhl aus dem Kofferraum zu nehmen.
Dann stellt die Zeitung einem Experten die Frage, was Menschen tun könnten, die auf Behindertenparkplätze angewiesen seien, wenn diese von Autofahrern ohne Berechtigung besetzt würden.
Rechtsanwalt Dr. Michael Schulte antwortet gegenüber der Zeit, dass das private Abschleppen eines falsch geparkten Fahrzeugs auf einem öffentlichen Grundstück grundsätzlich nicht zulässig sei. An dieser Tatsache ändere auch der Umstand nichts, dass der Betroffene aufgrund einer Schwerbehinderung zu dem parkberechtigten Personenkreis gehöre. Schulte zufolge sei im öffentlichen Verkehrsraum ausschließlich die Polizei beziehungsweise Ordnungsbehörde fürs Abschleppen zuständig.
Prinzipiell könne aber, so erklärt der Rechtsanwalt weiter, jeder den Behörden Parkverstöße melden. Und genau das solle auch der Leser tun. Die herbeigerufenen Beamten könnten dann ein Verfahren einleiten. Ob sie ein Bußgeld aussprechen oder den Falschparker abschleppen lassen würden, diese Entscheidung liege dem Anwalt zufolge ganz im Ermessen der Behörde.
Gut zu wissen: Laut Fachanwalt Dr. Schulte böten Städte wie Köln ihren Einwohnern bereits eine komfortable Alternative zum Melden von Falschparkern: So könne man dort via ein Internetportal Parkverstöße online melden. Schulte berichtet zudem von entsprechenden Smartphone-Apps, die Kommunen zu diesem Zwecke in Arbeit hätten, und nennt die App Wegeheld, mit der Nutzer Parkverstöße an die jeweiligen Behörden bereits melden könnten.
205 Kommentare
Trackbacks und Pingbacks
Für Kommentare geschlossen.