Was muss passieren, wenn ein Fahrzeug von der Stadt per Aufkleber stillgelegt wird? Reicht der Aufkleber überhaupt, um den Halter über die Stilllegung zu informieren? Wann darf die Stadt das nicht entfernte Auto abschleppen lassen? Wer kommt dann für die Abschleppkosten auf?
Ein Personenkraftwagen (Pkw), der außer Betrieb gesetzt wurde, muss von öffentlichen Straßen entfernt werden. Allerdings darf sich eine Kommune die Sache nicht so einfach machen: Ein orangefarbener Aufkleber mit einer Beseitigungsaufforderung auf dem Fahrzeug, der dem Fahrzeughalter eine Frist von fünf Tagen setzt, innerhalb der er das Auto entfernen muss, reicht nicht, um dieses abzuschleppen, wenn der Halter der Aufforderung nicht nachkommt. So zumindest hat es jetzt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein Westfalen (OVG NRW) Münster entschieden.
Der aktuelle Fall
Das Oberverwaltungsgericht Münster verhandelte unter dem Aktenzeichen (Az: 5 A 1467/16) einen Fall, wo ein Fahrzeughalter sein noch angemeldetes Auto auf einem regulären Parkplatz im öffentlichen Straßenraum abgestellt hatte, dessen Versicherungsschutz fehlte. Auf diesem Parkplatz stellte das Fahrzeug weder eine Behinderung für den öffentlichen Verkehr auf Straße und Fußweg noch eine Gefahr für diesen dar.
Die Stadt Düsseldorf hatte das Fahrzeug mit einem orangefarbenen Aufkleber markiert, der den Fahrzeughalter aufforderte, sein Fahrzeug binnen fünf Tagen von diesem Standort zu entfernen. Dieser Aufforderung sei der Fahrzeughalter nicht nachgekommen, daher ließ die Stadt das Auto nach elf Tagen von einem beauftragten Abschleppdienst abschleppen und verwahrte es. Die dabei anfallenden Abschleppkosten brummte die Stadt dem Fahrzeughalter auf. Der wehrte sich dagegen und klagte mit Erfolg beim Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Daraufhin stellte die Stadt einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht NRW, das diesen ablehnte.
Wie das Oberverwaltungsgericht entschied
Auch für die Richter vom Oberverwaltungsgericht Münster ist klar, dass ein außer Betrieb gesetzter Pkw aus dem öffentlichen Straßenverkehr gezogen werden muss. Die Stadt dürfe das Auto allerdings nicht sofort abschleppen lassen. Insbesondere dann nicht, wenn das Fahrzeug weder behindere noch gefährde.
Das Gericht hielt das Abschleppen des Fahrzeugs deshalb für rechtswidrig, weil ein sofortiges Handeln mangels Verkehrsbehinderung und anderer Gefahren nicht notwendig gewesen sei.
Vielmehr mahnten die Richter an, dass die Stadt den vorrangig verantwortlichen Halter als Adressat einer möglichen Ordnungsverfügung notfalls anhand der noch vorhandenen entstempelten Kennzeichen und mit Hilfe des Kraftfahrt-Bundesamtes hätte ausfindig machen können, um ihm dann eine entsprechende Ordnungsverfügung zuzustellen. Der Aufwand, der damit verbunden gewesen wäre, mache die Durchführung des von Gesetzes wegen im Regelfall vorgesehenen Verwaltungsverfahrens nicht unzumutbar, schreiben die Richter in ihrem Urteil. Das Gericht wies daraufhin hin, dass ein orangefarbener Aufkleber nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Zustellung gerecht würde, denn es hänge vom Zufall ab, ob der Halter diesen rechtzeitig innerhalb der darauf genannten Frist zur Kenntnis nehme.
Der Sofortvollzug sei im Übrigen nur in Ausnahmefällen zulässig, zum Beispiel bei außergewöhnlicher Dringlichkeit, sagt das OVG NRW. Hierzu stünde jedoch eine Verwaltungspraxis wie die im verhandelten Fall, die pauschal alle Fälle der Beseitigung nicht zugelassener Kraftfahrzeuge im Wege des sofortigen Vollzuges behandle und damit den Ausnahmefall zur Regel mache, im offensichtlichen Widerspruch.
Vorbeugende Erwägungen, wie sie die Stadt Düsseldorf im Hinblick auf die negative Vorbildwirkung angeführt hätte, begründeten die außergewöhnliche Dringlichkeit demnach ebenso wenig wie die Gefahr von Diebstahl und Vandalismus, zumal hier ein Zeitraum von elf Tagen bis zum Abschleppen offensichtlich in Kauf genommen worden sei.
Der Behörde stünden außerdem rechtliche Mittel zur Verfahrensbeschleunigung offen, das hier durch die Verwaltungspraxis im Zusammenwirken von Polizei und Stadt deutlich in die Länge gezogen worden sei, heißt es in der Urteilsbegründung weiter. Die Stadt Düsseldorf habe erst nach Ablauf der von der Polizei auf dem farbigen Aufkleber vermerkten Frist und einer Nachkontrolle seitens der Polizei Kenntnis von dem ordnungswidrig abgestellten Fahrzeug erhalten – und zwar ohne dass die letzte Halteranschrift mitgeteilt worden sei.
Und so urteilten die Richter dann auch, dass die Stadt die Abschleppkosten in diesem Fall nicht auf den Fahrzeughalter hätte abwälzen dürfen und gab diesem Recht: Die Stadt Düsseldorf blieb daher auf den Abschleppkosten in Höhe von 175 Euro sitzen.
Quelle: https://www.kues.de/newsdetail.aspx?ID=16999
Wenn das Auto abgeschleppt wurde, ist das ärgerlich. Die Auslösung des Wagens kostet Gebühren, Zeit und Nerven. Doch was ist, wenn Sie Ihr abgeschlepptes Auto nicht am selben Tag auslösen können, weil der Abschleppdienst bereits Feierabend hat? Darf das Fahrzeug über Nacht weggesperrt bleiben?
Dieser Frage ging die Wochenzeitung Zeit online am Beispielfall ihres Lesers Bluebelle1002 nach. Der berichtete, dass sein Auto abgeschleppt worden sei und er noch den Abschleppdienst erreicht hätte. Dieser hätte Bluebelle1002 jedoch um 20 Uhr abends mitgeteilt, dass sich der Wagen laut Öffnungszeiten erst am nächsten Tag um 8 Uhr wieder abholen ließe. Blubelle1002 wohne demnach nicht in der Stadt und hätte folglich mit Bus, Bahn und Taxi nach Hause fahren und damit auch am nächsten Tag wieder zum Abschleppunternehmen zurückkehren müssen.
Der Rechtsanwaltt Markus Matzkeit, der sich des Falls für Zeit online annahm, ist seit 1996 Rechtsanwalt und eröffnete 1999 eine eigene Kanzlei in Wülfrath in Nordrhein-Westfalen. Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein sowie Vertrauensanwalt des Automobilclubs von Deutschland (AvD).
Matzkeit könne laut Zeit online nachvollziehen, dass sich Bluebelle1002 darüber geärgert habe. Doch er sagt auch, dass dieser „sich vor allem über sich selbst ärgern“ müsse. Während der Leser ausführlich schildere, welche Unannehmlichkeiten er wegen des verschwundenen Wagens gehabt hätte, erwähne er nicht, „warum oder von welchem Ort das Auto abgeschleppt wurde.“ Dazu müsse man wissen, dass im öffentlichen Raum in der Regel nur dann abgeschleppt werde, wenn eine Behinderung des fließenden Verkehrs bestehe oder eine Gefährdung anderer Menschen – beispielsweise beim Parken in einer Feuerwehrzufahrt, schreibt der Anwalt.
Auch im privaten Bereich dürfe demnach abgeschleppt werden. Parkplätze seien vor allem in Städten sehr knapp, Mieter oder Eigentümer möchten private Stellplätze dort selbst nutzen können. Supermärkte würden demzufolge ebenfalls darauf achten, dass die Parkmöglichkeiten nur die eigenen Kunden nutzen und bei Zuwiderhandlung abschleppen lassen. Werde darauf mit einem Schild hingewiesen und würden dennoch unberechtigte Personen auf diesen Parkplätzen parken, dürfe dem Anwalt nach ohne weiteres abgeschleppt werden.
Besonders ärgerlich sei für Bluebelle1002 das Abschleppen offensichtlich deshalb gewesen, weil er sein abgeschlepptes Auto nicht mehr am selben Tag hatte auslösen können. Das, so der Anwalt weiter, sei jedoch rechtens: Einen 24-Stunden-Service an allen Tagen der Woche müsse ein Abschleppunternehmen nicht anbieten, sagt Matzkeit gegenüber Zeit online. Eine solche Regelung würde im Übrigen auch zu deutlich höheren Abschleppkosten führen – denn das Unternehmen müsste deutlich mehr Personal beschäftigen.
Quelle: http://www.zeit.de/mobilitaet/2017-12/abschleppen-auto-parken-verkehrsrecht
Eine Einbauküche ist passgenau in den Raum eingebaut. Dabei werden dessen Ecken und Kanten maßgeblich berücksichtigt. Ein Mieterwechsel ist daher meist mit einem Verkauf der Einbauküche verbunden. Doch mitunter soll die Einbauküche mit umziehen – was eine ziemlich große Herausforderung ist, denn in den meisten Fällen hat die neue Küche andere Maße als die alte. Hier kommen ein paar praktische Tipps für den Umzug mit Einbauküche.
In vergleichsweise einfachen Fällen müssen Sie die einzelnen Schränke ihrer Einbauküche in der neuen Wohnung nur anders anordnen als in der alten, zum Beispiel wird aus der alten L-Formation ein Zweizeiler. Andernfalls hilft womöglich der Kauf einer neuen Arbeitsplatte, um die alte Einbauküche neu anzuordnen.
Alte Einbauküche sucht Anschluss
Beachten Sie beim Umzug mit Einbauküche unbedingt die Lage der verfügbaren Anschlüsse in der neuen Küche: Sie sind entscheidend dafür, dass Herd, Spülmaschine, Spüle & Co. darin ihren Platz finden. Sitzen die Anschlüsse, lohnt sich ein Umzug mit Einbauküche allemal – Sie sparen damit das Geld für kostenaufwendige Anpassungen, die sich insbesondere bei sehr großen Küchenzeilen kaum rechnen, da Änderungen hier per laufendem Meter in Rechnung gestellt werden.
Ist die neue Küche größer als die alte, haben Sie vielleicht den Wunsch, ihre Einbauküche zu erweitern. Prüfen Sie unbedingt, ob es für Ihre Einbauküche  noch Bauteile gibt oder das Modell schon „ausgelaufen“ ist. Ist die neue Küche kleiner, steht eine Neuordnung der Schrankelemente der alten Einbauküche an.
Häufig macht die neue Anordnung der Schränke insofern Probleme, als dass plötzlich Verschraubungen zu sehen sind. Diese lassen sich mit Hilfe sogenannter Seitenwangen kostengünstig kaschieren. Und auch wenn Sie für Ihre alte Einbauküche keine weiteren Küchenelemente mehr bekommen, können Sie passende Teile aus neuen Modellen dazu arrangieren und damit materielle wie farbliche Kontraste setzen.
Auch die Beschaffenheit der Wände in der neuen Küche spielt eine Rolle für die Entscheidung „Umzug mit Einbauküche oder ohne?“. Immerhin müssen die Wände gegebenenfalls volle Hängeschränke tragen.
Fachliche Hilfe lohnt sich beim Umzug mit Einbauküche
Beim Umzug mit Einbauküche lohnt es sich daher, einen Fachmann einzubeziehen, der die alte Einbauküche passend zum neuen Raum und den Anschlüssen darin anordnet. Der Experte sichert Ihnen einen reibungslosen Ablauf bei der Montage der alten Einbauküche im neuen Raum.
Sie ziehen öfters um? Dann lohnt sich der Kauf einer modernen Modulküche, deren Schrankelemente Sie beim Umzug einfach als Ganzes einpacken, mitnehmen und wieder aufstellen können. Das macht den Aufbau der Küche im neuen Raum reibungslos.
Bei der Montage der Küchenschränke und Anschlüsse in der neuen Küche hilft ein Fachmann, Fehler auszuschließen und daraus resultierende Folgeschäden wie Kurzschlüsse oder Wasserschäden zu vermeiden.
7 Tipps & Tricks zum Umzug mit Einbauküche
Wer seine alte Küchenzeile dagegen selbst neu aufstellen will, sollte beim Abbau der Küche aufwendige Konstruktionen und zugehörige Bauteile fotografieren, um sich den Aufbau zu erleichtern.
– Wichtig ist, dass Sie beim Umzug mit Einbauküche die technischen Küchengeräte zuerst ausbauen.
– Ihren Kühlschrank sollten Sie schon einen Tag vor dem Umzug abtauen, damit er keine Wasserschäden verursacht.
– Auch das Nummerieren der Schränke/Schrankteile mit einem wasserlöslichen Stift hilft, dass Ihnen der Aufbau  leichter fällt.
– Verstauen Sie beim Abbau des Küchenkorpus Schrauben und andere Einzelteile in beschrifteten Tüten und kleben Sie diese mit Klebeband an den zugehörigen Schrankteilen. Das erspart Ihnen das lästige Suchen beim Aufbau der Küche.
– Fixieren Sie auch sämtliche bewegliche Teile, die nicht entfernt werden. Somit bleiben beispielsweise Schubladen an Ort und Stelle und stören nicht beim Umzug.
– Sensible Oberflächen wie Hochglanztüren sollten Sie mit Luftpolsterfolie schützen.
Quelle: https://www.insuedthueringen.de/leben/wohnen/contentad/th/Reibungsloser-Umzug-mit-einer-Einbaukueche;art662299,5868451
Einer aktuellen Umfrage zufolge ist in der Schweiz innerhalb des vergangenen Jahres 2017 fast jeder vierte Mieter umgezogen. Die Mehrheit der auf Schweizerisch auch Zügler genannten Umziehenden habe beim Umzug die Umzugskisten selbst geschleppt. Bei der Endreinigung der alten Wohnung hätten die meisten Zügler auf ein Putzinstitut verzichtet.
Von November 2016 bis November 2017 seien mit 22 Prozent fast ein Viertel der Schweizer Mieter umgezogen. Das hätte laut dem Bericht der Aargauer Zeitung online eine Anfang Dezember 2017 veröffentlichte, repräsentative Umfrage des Vergleichsportals Comparis ergeben. 35 Prozent der Befragten Zügler hätte zudem das Kistenschleppen einem Zügelunternehmen überlassen.
Fast die Hälfte der Westschweizer, die ein Zügelunternehmen beauftragt haben, hätte demnach in der Umfrage angegeben, dass es ihr unangenehm sei, im Umzugsfall Familie und Freunde um Hilfe zu fragen. Von den befragten Deutschschweizern und Tessinern hätten dies jeweils 33 Prozent ausgesagt.
27 Prozent der Umziehenden hätten beim Auszug aus der alten Wohnung diese nicht selbst geputzt. Die häufigsten Gründe dafür, dass ein Putzinstitut engagiert worden sei, seien der zu hohe Aufwand, selber zu putzen und die Abnahmegarantie gewesen, schreibt die Zeitung online weiter. Insbesondere Deutschschweizer (30 Prozent) hätten demnach die Endreinigung beim letzten Umzug einer Firma überlassen, während es bei den Westschweizern nur 19 Prozent und bei den Tessinern 17 Prozent gewesen seien.
Vor allem Einpersonenhaushalte hätten laut der Pressemitteilung nicht selber Kisten schleppen und putzen wollen. 65 Prozent der Schweizer hätten ihren letzten Umzug als anstrengend empfunden, darunter vor allem Familien mit Kindern und junge Leute.
Bei Umzügen in Städten und Agglomerationen (je 38 Prozent) sei häufiger auf ein Umzugsunternehmen zurückgegriffen worden als auf dem Land (22 Prozent). Andersrum sei es hingegen bei Putzinstituten gewesen: Diese seien auf dem Land (32 Prozent) stärker gebucht worden als in der Stadt oder Agglomeration (je 26 Prozent).
Die Befragung wurde vom Marktforschungsinstitut innofact im November 2017 unter 1.030 Mietern über 18 Jahren aus der ganzen Schweiz durchgeführt.
Quelle: https://www.aargauerzeitung.ch/wirtschaft/ein-volk-von-zueglern-fast-jeder-vierte-mieter-ist-im-letzten-jahr-umgezogen-131972700
Im Rahmen der repräsentativen Studie „Umzug 2017“ befragte die Internet-Plattform umzugsauktion.de Verbraucher unter anderem nach dem Stress, den der letzte Umzug ihnen bereitet hat. Stress und Hektik seien demnach bei mehr als jedem zweiten der Befragten (53 Prozent) aufgetreten. Die anderen 47 Prozent erinnerten sich dagegen an Ruhe und Gelassenheit.
Frauen stresst ein Umzug stärker als Männer
Ein Umzug wird von Frauen anders empfunden als von Männern. Deutlich mehr Frauen, 58 Prozent, gaben in der eingangs genannten Umfrage an, dass sie bei ihrem letzten Umzug in Stress geraten seien. Von den befragten Männern hatten dagegen nur 49 Prozent ihren letzten Umzug als stressig in Erinnerung.
Umzug mit Familie und Kids verursacht überdurchschnittlichen Stress
Die individuelle Lebenssituation bestimmt bei einem Umzug, wie groß der Stress dabei grundsätzlich wird. So seien laut den Umfrageergebnissen die Verbraucher, die in Haushalten mit Kindern leben, überdurchschnittlich von einem Umzug gestresst: 63 Prozent.
Großteil der Verbraucher plant Umzug
Ein Umzug ist für den Großteil der befragten Verbraucher eine Sache, die sie planen. So hatte der Umfrage zufolge eine deutliche Mehrheit der Frauen (71 Prozent) den Umzug gut organisiert. Gut vorbereitet hätten demnach auch 67 Prozent der Männer ihren Umzug.
Umzug ist für die meisten ein positiver Schritt im Leben
Ein Umzug wird von den meisten Verbrauchern, Frauen wie Männern, als positiver Schritt bewertet. Bei beiden Geschlechtern, so ergab die Umfrage, hätten um die 80 Prozent der Befragten den Wohnungswechsel eher mit einen Neuanfang (Frauen: 79 Prozent, Männer: 80 Prozent) verbunden als mit einem Abschied. Trauer sei wegen des Umzugs bei den allerwenigsten befragten Verbrauchern aufgekommen. Stattdessen wären die vorherrschenden Gefühle eher freudiger und neugieriger Natur gewesen, gaben 84 Prozent der Männer und 82 Prozent der Frauen in der Umfrage an.
Für die von dem Online-Portal umzugsauktion.de beauftragte repräsentative Studie „Umzug 2017“ wurden im Februar 2017 deutschlandweit 1.004 Personen (Online-Nutzer) ab 18 Jahren befragt.
Quelle:
Eine Grafik zur Pressemitteilung steht hier zum Download bereit:Â http://ots.de/bSjfX
Diese und andere Pressemitteilungen von umzugsauktion.de finden Sie in unserem Pressebereich unter http://umzugsauktion.de/presse.
http://www.marktspiegel.de/nuernberg/ratgeber/maenner-oder-frauen-wen-stresst-der-umzug-mehr-d27736.html
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Wenn‘s beim Abschleppen eines liegengebliebenen Wagens kracht, muss die Versicherung nicht unbedingt für den Schaden zahlen, zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OG) München.
Nach diesem Urteil sollte allen klar sein, dass auch derjenige, der mit seinem Fahrzeug liegenbleibt und abgeschleppt werden muss, besondere Vorsicht an den Fahrstil legen muss. Denn nach einem Urteil (Aktenzeichen: 10 U 3749/16) der Richter des Oberlandesgerichts München vom 24. März 2017 komme bei einem Abschleppunfall die Versicherung möglicherweise nicht für den Schaden auf.
Der Grund: Wenn im Versicherungsvertrag eine Klausel stehe, die besage, dass ein Unfall zwischen dem ziehenden und dem abgeschleppten Fahrzeug nicht reguliert werde, bleibe der Geschädigte auf den Kosten, die aus dem Schaden resultieren würden, sitzen. Das schreibt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) in ihrer Pressemeldung vom 12. Oktober 2017 zum oben genannten Urteil.
Der verhandelte Fall: Pannenfahrzeug fuhr auf Abschleppauto auf
In dem Fall hatte sich ein Vater von seinem 18-jährigen Sohn, laut Medienberichten ein Führerschein-Neuling, mit Hilfe eines Seils abschleppen lassen. Während des Abschleppens habe der Sohn demnach zwei Mal direkt nacheinander so stark abgebremst, dass der Vater mit dem Pannenfahrzeug beide Male auf das ziehende Fahrzeug aufgefahren sei. Beide hätten laut dieses Medienberichtes ausgesagt, dass ein entgegenkommender Motorradfahrer die Ursache für die Bremsmanöver gewesen sei. Hier heißt es dagegen, der Vater hätte angegeben, dass der Sohn hätte bremsen müssen, weil ein entgegenkommendes Motorrad auf die Fahrbahn geraten sei.
So reagierte die Versicherung: Berufung auf Ausschlussklausel
Die Versicherung habe die Schadensregulierung verweigert und sich dabei auf die eingangs erwähnte Ausschlussklausel berufen. Danach sei ein Unfall beim Abschleppvorgang nur dann versichert, wenn er mit Einwirkung von außen erfolge. Dagegen klagte der Vater.
So urteilte das Oberlandesgericht München
Auch wenn die Versicherung grundsätzlich beweisen müsse, dass die Ausschlussklausel zutreffe, habe der Kläger das Gericht nicht überzeugen können. Die pauschale Behauptung „ohne Darstellung genauer Umstände“ reichte dem Gericht nicht und so schlossen sich die Richter des OG der Auffassung der Versicherung an. Insbesondere weise den Richtern zufolge das zweimalige, so starke Abbremsen des Sohnes, infolge dessen der hintere Wagen aufgefahren sei, auf ein Fehlverhalten des Sohnes hin. Es spreche den Richtern zufolge viel für die Unerfahrenheit des Sohnes als Unfallursache. Es sei dem Gericht unklar, warum der Sohn nach dem ersten Aufprall wieder auf das Gaspedal getreten und anschließend noch ein zweites Mal voll auf die Bremse getreten sei.
Zu beachten sei dem Oberlandesgericht zufolge auch die Tatsache, dass ein Abschleppseil und nicht eine Abschleppstange zum Abschleppen verwendet worden sei. Das Seil erfordere eine besonders vorsichtige Fahrweise. Zudem habe der Sohn einen Wagen mit starkem Motor (Audi S4) gefahren. Der bedürfe eines sehr dosierten Anfahrens, damit sich das Seil spanne, heißt es in der Urteilsbegründung weiter. Man habe im Besonderen darauf zu achten, dass das Abschleppseil straff gespannt bleibe.
Entscheidend sei zudem gewesen, dass der Kläger nichts habe vorgetragen können, was seine Behauptung untermauert hätte: Er habe weder zur Entfernung des entgegenkommenden Motorrads etwas darlegen können, noch habe der Sohn wahrgenommen, wie schnell er gefahren sei.
Außerdem wurde der Kollisionsort unterschiedlich beschrieben: Nach Aussage des Vaters habe dieser im Anschluss an eine Rechtskurve auf einem geraden Stück gelegen, ein Zeuge sagte dagegen: in einer Rechtskurve. Weil der Sohn des Klägers praktisch keine Angaben und der Zeuge zu allen relevanten Fragen zur Unfallstelle, die gefahrenen Geschwindigkeiten unklare oder keine Angaben habe machen können, sei das Gericht nicht davon überzeugt worden, dass der Unfall durch eine Einwirkung von außen verursacht worden sei.
weitere Quelle: http://www.asscompact.de/nachrichten/unfall-beim-abschleppen-wann-zahlt-die-versicherung
Der österreichische Kurier zeigt, wie man sich mit Maßband und Wetterbericht von Abschleppgebühren befreien könne.
Die österreichische Tageszeitung Kurier berichtete dieser Tage, dass gerne das Wort „verkehrsbehindernd“ bemüht werde, wenn der Abschleppdienst ausrücke, um ein Fahrzeug auf Kosten seines Halters abzuschleppen. Der Zeitung zufolge könne es sich auszahlen, sich gegen die Gebührenaufforderung zu wehren und Beschwerde einzulegen. Der Grund: Die Landesverwaltungsgerichte würden „penibel“ prüfen, ob das abgeschleppte Fahrzeug
- nur entgegen der Straßenverkehrsordnung abgestellt worden sei
- oder es tatsächlich den Verkehr behindert habe.
Um den amtlichen Bescheid der zuständigen Magistratsabteilung (MA) zu bekämpfen, mit dem einem die Abschleppkosten auferlegt würden, könne ein Maßband oder auch der Wetterbericht hilfreich sein. Der Kurier belegt das mit aktuellen Beispielen:
Beispiel: Klima – Wetterbericht
Eine Wienerin habe ihr Auto am 2. März in einem Halteverbot geparkt, das vom 1. März bis 31. Oktober für Motorräder ausgenommen gewesen sei. Ihr angeblich verkehrsbehindernd geparkter Pkw sei abgeschleppt worden. Abschleppkosten: 251 Euro.
Dem Kurier zufolge habe die Frau bei der Zentralanstalt für Meteorologie die Witterungsverhältnisse recherchiert, die am Abschlepptag geherrscht hatten. Diese seien mit Temperaturen um die fünf Grad Celsius nicht „frühlingshaftgewesen“, so dass mit einem größeren Aufkommen an Motorrädern nicht zu rechnen gewesen sei.
Der Ansicht schloss sich demnach auch das Wiener Landesverwaltungsgericht an: Der Saisonbeginn und „die glaubhaft gemachten klimatischen Bedingungen“ hätten nicht befürchten lassen, dass Zweiradfahrer an diesem Tag zu wenig Parkplätze vorfinden würden. Mangels Verkehrsbehinderung sei das kostenpflichtige Abschleppen dem Gericht zufolge zu Unrecht geschehen, die MA 48 sei demnach auf den Gebühren sitzen geblieben.
Beispiel: Fahrbahnbreite – Maßband
In diesem Fall habe die Heckkante eines des Nachts in Wien geparkten Volvos V 70 ein Stück in eine Kurve geragt. Das habe die Fahrbahn dort auf rund 5,2 Meter verengt. Der Wagen sei wegen angeblicher Verkehrsbehinderung abgeschleppt worden, der Halter sollte die Abschleppkosten übernehmen.
Der sei daraufhin mit dem Maßband ausgerückt und habe eingewandt, dass sich die Fahrbahn im weiteren Verlauf auf nur noch 4,55 m Breite verjünge, wobei eine Durchfahrt immer noch ohne „schweißtreibendes Gekurbel“ möglich sei. Außerdem sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass in der Nacht in einer 30-km/h-Zone zwei Sattelschlepper oder Gelenkbusse einander begegnen würden.
Auch diesem Fahrzeughalter habe das zuständige Gericht Recht gegeben, schreibt der Kurier: In Wohngebieten sei es demnach nicht ungewöhnlich, dass Fahrbahnen mit Gegenverkehr nicht die an sich erforderliche Breite von mehr als 5,20 m aufweisen würden. Das Abstellen des Pkw sei zwar rechtswidrig gewesen und hätte rechtmäßig mit einer Parkstrafe belangt werden können – am Vorbeifahren sei aber niemand gehindert worden.
Beispiel: Zeit
In Linz habe ein Mann sein Fahrzeug auf der Promenade vor dem Landestheater geparkt. Der Wagen sei um 18.12 Uhr abgeschleppt worden, weil er die Busse mit dem Theaterpublikum an der Zufahrt behindert haben soll. Es gebe ein für Busse ausgenommenes zeitlich beschränktes(vorübergehend für die Dauer der Theaterveranstaltung) Halte- und Parkverbot.
Der Verwaltungsgerichtshof habe laut Kurier dem Halter die Abschleppkosten erlassen und begründete dies damit, dass das Halte- und Parkverbot zeitlich nicht klar genug geregelt gewesen sei. Es hätte demnach Anfangs- und Endzeitpunkte enthalten müssen. „Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens“, so zitiert die Zeitung aus dem Urteil, hätte die Stadt Linz „einen Zeitraum vor und nach der zeitmäßig fixierten Veranstaltung“ angeben können, gleichwohl die Dauer eines Theaterabends relativ unvorhersehbar sei.
Schlechte Karten hätten demzufolge die Falschparker, die Öffis behindern würden. Rage auch nur der Außenspiegel in das sogenannte Lichtraumprofil einer Straßenbahn, dann fahre über das Abschleppen die Eisenbahn. Ein riskantes Vorbeifahren dürfe einem Straßenbahnlenker nicht zugemutet werden, so das Gericht.
Beispiel: Kosten
Für das Abschleppen eines angeblich verkehrsbehindernd abgestellten Wagens aus der Dirmhirngasse in Wien-Liesing habe man 38 Minuten gebraucht. Die MA 68 – Feuerwehr und Katastropheneinsatz – habe dem Fahrzeughalter daraufhin für jede Minute 35 Euro in Rechnung gestellt – insgesamt 1.330 Euro Abschleppkosten.
Der Fahrzeughalter habe sich gegen die Höhe der vorgeschriebenen Gebühren laut Kurier damit gewehrt: Verkehrsbehindernd abgestellte Fahrzeuge seien vom Abschleppdienst der MA 48 zum fixen Tarif von 242 Euro zu entfernen. Es seien dem Kläger zufolge weder der Einsatz von sechs Mann noch von schwerem Bergegerät der Feuerwehr nötig gewesen.
Die Gemeinde Wien argumentierte dagegen, dass in dringenden Fällen die Fahrzeuge der Feuerwehr schneller zum Einsatzort gelangen würden, weil sie nicht an Verkehrsbeschränkungen gebunden seien.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beendete diesen Rechtsstreit und gab dem Kurier zufolge dem Fahrzeughalter Recht. Die Begründung: Die Kosten fürs Abschleppen und Aufbewahren von Fahrzeugen seien mit Tarif fix geregelt. Nur wenn das Abschleppen eines Fahrzeugs das Bewerkstelligen eines besonderen Aufwandes erfordere, dürften die Kosten für den tatsächlichen und notwendigen Einsatz verrechnet werden. Dass die Voraussetzungen für einen solchen hier vorgelegen hätten, habe der VwGH aber nicht erkennen können.
Quelle: https://kurier.at/chronik/oesterreich/erfolg-im-kampf-gegen-abschleppen/293.216.636
Wenn‘s beim Abschleppen eines liegengebliebenen Wagens kracht, muss die Versicherung nicht unbedingt für den Schaden zahlen, zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OG) München.
Nach diesem Urteil sollte allen klar sein, dass auch derjenige, der mit seinem Fahrzeug liegenbleibt und abgeschleppt werden muss, besondere Vorsicht an den Fahrstil legen muss. Denn nach einem Urteil (Aktenzeichen: 10 U 3749/16) der Richter des Oberlandesgerichts München vom 24. März 2017 komme bei einem Abschleppunfall die Versicherung möglicherweise nicht für den Schaden auf.
Der Grund: Wenn im Versicherungsvertrag eine Klausel stehe, die besage, dass ein Unfall zwischen dem ziehenden und dem abgeschleppten Fahrzeug nicht reguliert werde, bleibe der Geschädigte auf den Kosten, die aus dem Schaden resultieren würden, sitzen. Das schreibt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) in ihrer Pressemeldung vom 12. Oktober 2017 zum oben genannten Urteil.
Der verhandelte Fall: Pannenfahrzeug fuhr auf Abschleppauto auf
In dem Fall hatte sich ein Vater von seinem 18-jährigen Sohn, laut Medienberichten ein Führerschein-Neuling, mit Hilfe eines Seils abschleppen lassen. Während des Abschleppens habe der Sohn demnach zwei Mal direkt nacheinander so stark abgebremst, dass der Vater mit dem Pannenfahrzeug beide Male auf das ziehende Fahrzeug aufgefahren sei. Beide hätten laut dieses Medienberichtes ausgesagt, dass ein entgegenkommender Motorradfahrer die Ursache für die Bremsmanöver gewesen sei. Hier heißt es dagegen, der Vater hätte angegeben, dass der Sohn hätte bremsen müssen, weil ein entgegenkommendes Motorrad auf die Fahrbahn geraten sei.
So reagierte die Versicherung: Berufung auf Ausschlussklausel
Die Versicherung habe die Schadensregulierung verweigert und sich dabei auf die eingangs erwähnte Ausschlussklausel berufen. Danach sei ein Unfall beim Abschleppvorgang nur dann versichert, wenn er mit Einwirkung von außen erfolge. Dagegen klagte der Vater.
So urteilte das Oberlandesgericht München
Auch wenn die Versicherung grundsätzlich beweisen müsse, dass die Ausschlussklausel zutreffe, habe der Kläger das Gericht nicht überzeugen können. Die pauschale Behauptung „ohne Darstellung genauer Umstände“ reichte dem Gericht nicht und so schlossen sich die Richter des OG der Auffassung der Versicherung an. Insbesondere weise den Richtern zufolge das zweimalige, so starke Abbremsen des Sohnes, infolge dessen der hintere Wagen aufgefahren sei, auf ein Fehlverhalten des Sohnes hin. Es spreche den Richtern zufolge viel für die Unerfahrenheit des Sohnes als Unfallursache. Es sei dem Gericht unklar, warum der Sohn nach dem ersten Aufprall wieder auf das Gaspedal getreten und anschließend noch ein zweites Mal voll auf die Bremse getreten sei.
Zu beachten sei dem Oberlandesgericht zufolge auch die Tatsache, dass ein Abschleppseil und nicht eine Abschleppstange zum Abschleppen verwendet worden sei. Das Seil erfordere eine besonders vorsichtige Fahrweise. Zudem habe der Sohn einen Wagen mit starkem Motor (Audi S4) gefahren. Der bedürfe eines sehr dosierten Anfahrens, damit sich das Seil spanne, heißt es in der Urteilsbegründung weiter. Man habe im Besonderen darauf zu achten, dass das Abschleppseil straff gespannt bleibe.
Entscheidend sei zudem gewesen, dass der Kläger nichts habe vorgetragen können, was seine Behauptung untermauert hätte: Er habe weder zur Entfernung des entgegenkommenden Motorrads etwas darlegen können, noch habe der Sohn wahrgenommen, wie schnell er gefahren sei.
Außerdem wurde der Kollisionsort unterschiedlich beschrieben: Nach Aussage des Vaters habe dieser im Anschluss an eine Rechtskurve auf einem geraden Stück gelegen, ein Zeuge sagte dagegen: in einer Rechtskurve. Weil der Sohn des Klägers praktisch keine Angaben und der Zeuge zu allen relevanten Fragen zur Unfallstelle, die gefahrenen Geschwindigkeiten unklare oder keine Angaben habe machen können, sei das Gericht nicht davon überzeugt worden, dass der Unfall durch eine Einwirkung von außen verursacht worden sei.
weitere Quelle: http://www.asscompact.de/nachrichten/unfall-beim-abschleppen-wann-zahlt-die-versicherung
Wird einem das Auto gestohlen, ist der Ärger groß. Wird es Wochen ausgebrannt gefunden, ist der Ärger noch größer. Sind dann fürs Abschleppen und Verschrotten des Wracks 350 Euro zu zahlen, steht einem – wie Jessica Heinz, 22 – der Ärger bis zum Hals.
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Auto vor Zuhause gestohlen
22 Jahre (Baujahr 1995), genau so viele wie seine Besitzerin, hatte der Opel Corsa laut Medienberichten auf dem Buckel. Kleinere Beulen und Kratzer auf der schwarzen Karosserie hatte diese mit Blümchenstickern verdeckt. „Es war mein erstes eigenes Auto, für das ich gespart hatte und das genauso alt war wie ich. Von außen sah er zwar nicht mehr wie neu aus, aber im Innenbereich war er in einem Top-Zustand. Ich hatte sogar neue Boxen eingebaut“, sagt Jessica H. gegenüber RP online. Der Opel Corsa von Jessica Heinz wurde am 6. September vor ihrem Zuhause geklaut. Täter: unbekannt. „Ich dachte zuerst, ich hätte den vielleicht woanders geparkt“, erklärt Jessica H. der BILD-Zeitung. Sie erstattete Anzeige.
Jessica H. ersetzte ihren gestohlenen Wagen: Wieder war es ein Corsa, den sie gebraucht für 1.400 Euro kaufte.
Gestohlener Wagen wird von Blitzer erfasst
„Nach Wochen bekam ich Post vom Ordnungsamt mit einem Blitzerfoto“, erzählt die junge Frau der Bild-Zeitung weiter. Die Diebe waren offensichtlich mit dem Corsa in eine Radarfalle gerast. Jessica H.: „Ich sollte 15 Euro zahlen.“ Mit dem Blitzerfoto sei sie zur Polizei gegangen. Dann habe Jessica H. den gestohlenen Wagen abgemeldet und die zugehörige Haftpflichtversicherung gekündigt, schreibt die Bildzeitung weiter.
Auto taucht auf Facebook auf: völlig ausgebrannt
Am 8. Oktober entdeckte die junge Frau ihren alten Blümchen-Corsa auf Facebook: „Ich habe über eine Facebook-Seite zufällig gesehen, dass ein Auto in der Nacht gebrannt hatte. Auf den Bildern habe ich meinen Corsa wiedererkannt“, sagt die 22-Jährige gegenüber der Zeitung RP. Und tatsächlich, das am 8. Oktober in der Heidelberger Straße in Düsseldorf-Eller gefundene, komplett ausgebrannte Wrack war ihr alter Corsa.
Die Polizei habe das ausgebrannte Wrack sichergestellt und dann abschleppen lassen, um es kriminaltechnisch zu untersuchen.
Besitzerin des ausgebrannten Wracks muss für Abschleppkosten und Verschrottung aufkommen
Da Jessica H. trotz der Abmeldung des alten, gestohlenen Corsas noch immer dessen rechtmäßige Eigentümerin war, wurde anschließend aufgefordert, die entsprechende Rechnung fürs Abschleppen und Verschrotten zu bezahlen: „Was mich richtig sauer macht, ich muss jetzt noch 230 Euro Abschleppkosten und 100 Euro für den Schrottplatz zahlen“, sagt sie der Bild. Zu RP online sagte die Kauffrau im Groß- und Außenhandel: „Ich konnte weder für den Diebstahl etwas noch etwas dafür, dass das Auto brannte. Es war für mich die Härte, dass ich die Rechnung übernehmen sollte. 350 Euro sind für mich viel Geld“.
Laut der Bild wolle die junge Frau keinen Anwalt einschalten, „damit es nicht noch teurer für sie“ werde. Die Bild schreibt dazu, dass Jessica H. nach Polizeiangaben „im Falle einer Verhandlung im Rahmen der Prozesskosten das Geld erstattet bekommen“ könnte. Dazu müsse jedoch erst einmal der Täter gefasst werden. „Wenn der Täter ermittelt wird, muss er wohl für die Kosten aufkommen. Aber dafür muss er erst einmal geschnappt werden“, zitiert RP online die Jessica H.
Quelle: http://www.bild.de/regional/duesseldorf/opel-corsa/rechnung-nach-polizei-sicherstellung-53621892.bild.html, http://www.rp-online.de/nrw/staedte/duesseldorf/auto-gestohlen-und-angezuendet-besitzerin-soll-fuer-wrack-zahlen-aid-1.7172034))
Ob Sie mit dem neuen Partner zusammenziehen wollen oder eine größere Bleibe benötigen, jeder Mensch wird wohl in seinem Leben mindestens einen Umzug durchführen. Was dabei beachtet werden sollte und wann die alte Wohnung gekündigt werden muss, erfahren Sie in folgendem Ratgeber.
Kündigung der alten Wohnung
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist festgehalten, dass die Frist für eine ordentliche Kündigung einer Wohnung im Falle eines unbefristeten Mietvertrags drei Monate beträgt. Zudem ist die Kündigung immer spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats einzureichen und wird somit stets zum Ende eines Monats ausgestellt. Doch hierbei ist unbedingt zu beachten, dass die Kündigungsfrist mit dem Tag beginnt, an dem das Schreiben beim Vermieter ankommt, und nicht mit dem Tag der Ausstellung.
Der Start der Wohnungssuche sollte allerdings nicht erst nach der Kündigung beginnen. Im Idealfall ist stattdessen bereits eine neue Unterkunft in Aussicht. Der Beginn des neuen Mietvertrags sollte dann an die Kündigungsfrist der alten Wohnung anschließen, damit doppelte Kosten vermieden werden. Notfalls können diese aber auch durch das schnelle Finden eines Nachmieters umgangen werden. Dies muss jedoch unbedingt vorab mit dem Vermieter abgesprochen werden.
Umzug in die neue Wohnung
Beim Umzug selbst müssen selbstverständlich ebenfalls einige Dinge beachtet werden. So wird vorab eine Prüfung des Treppenhauses empfohlen, sowohl bei der alten als auch der neuen Wohnung. Eventuelle Beschädigungen sollten dabei protokolliert werden.
Der umziehende Haushalt fungiert zudem am Tag des Wohnungswechsels im Grunde als Organisator, sprich, eine Koordinierung darüber, wer für das Tragen der leichten und der schweren Kisten verantwortlich ist oder ob jemand beim Auseinanderbauen der Einrichtung helfen kann, ist wichtig.
Nachdem alle Kartons und Einrichtungsgegenstände im Umzugswagen verstaut sind – Möbel sollten dabei übrigens zuerst verladen werden – erfolgt der Abtransport zur neuen Wohnung. Dort ist der erste Schritt stets das Anbringen der Beleuchtung. Dies kann zum Beispiel auch schon einige Tage zuvor geschehen. Es sollte außerdem ein Plan existieren, wo die Kisten und Möbel vorerst hinzustellen sind. So können die Kartons beispielsweise vorab nummeriert oder beschriftet werden, dass sie direkt in die jeweiligen Räumlichkeiten getragen werden können. Damit Freunde und Familie den neuen Wohnort auch finden, müssen selbstverständlich noch der Briefkasten und die Klingel mit einem Namensschild versehen werden.
Nachdem der eigentliche Umzug bereits beendet ist, ist jedoch eine erneute Kontrolle der Treppenhäuser wichtig, um zu prüfen, ob Schäden während des Umzugs daran entstanden sind. Höflicherweise sollte der Aufgang abschließend gereinigt werden.
Sobald mit dem Vermieter ein letzter Rundgang durch die ehemalige Wohnung getätigt wird, kann schließlich auch der Name entfernt sowie ein letzter Blick in den Briefkasten getätigt werden. Die Schlüssel zur alten Wohnung erhält der Vermieter ebenfalls an diesem Tag zurück.