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24.August 2021

Umzug in Zeiten von Corona – wichtige Regeln einhalten

 

Das Covid-19-Virus werden wir wohl nicht mehr los. Vielmehr müssen wir lernen, damit umzugehen. Das betrifft alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens – auch Umzüge. Damit ein Umzug weder Sie noch ihre privaten oder professionellen Umzugshelfer gefährdet, gilt es beim Umzug in Corona-Zeiten die inzwischen gut bekannten Regeln zu beachten.

Manche Dinge lassen sich nicht aufschieben. Ein Umzug gehört mitunter dazu, insbesondere dann, wenn er berufsbedingt stattfindet. Der aktuellen Umzugsstudie 2020 zufolge, deren Ergebnisse das Bremer Start-up Homeweek gerade veröffentlichte, sind immerhin mehr als sechs Prozent der Umzüge in Deutschland von Berufs wegen.

Falls Sie also in diesen Coronazeiten einen Umzug planen, sollten Sie dabei die wichtigsten Pandemie-Regeln (AHA-Regeln: Abstand, Hygiene, Alltagsmaske) zum Umgang miteinander beachten.

Besichtigungen von Wohnungen finden heutzutage häufig virtuell statt. Das hat neben dem Schutz vor dem Virus auch den Vorteil, dass Sie sich Zeit und Wege sparen. Fragen Sie also potentielle Vermieter nach einer kontaktlosen Wohnungsbesichtigung oder einer Online-Wohnungsbesichtigung.

Schon beim Einpacken Ihres Hab und Guts können Sie Schutzhandschuhe und einen geeigneten Nasen-Mundschutz tragen. So mindern Sie das Risiko, dass Viren gegebenenfalls auf den Umzugskisten und Möbeln verteilt werden. Handschuhe und Maske sollten Sie am Umzugstag selbst möglichst nicht mehr ablegen.

Professionelle Umzugshelfer tragen bestenfalls sowieso Schutzkleidung. Erkundigen Sie sich bei Inanspruchnahme eines Profi-Umzugsunternehmens unbedingt nach dessen aktuellen Regelungen zum Schutz der Mitarbeiter und der Kunden vor Corona.

Achten Sie in jedem Fall darauf, dass Sie und Ihre Umzugshelfer den empfohlenen Mindestabstand von 1,5 Metern möglichst einhalten. Das wird nicht immer machbar sein, schon klar. Eine schwere Waschmine lässt sich schließlich kaum alleine tragen und bietet nicht genug Größe, um anderthalb Meter Abstand zwischen ihren Trägern zu gewährleisten.

Häufiges Händewaschen und immer wieder auch Händedesinfizieren mit geeigneten Desinfektionsmitteln gehört am Umzugstag dazu. Das gilt für alle am Umzug Beteiligten. Auch die Oberflächen von Möbeln können Sie zwischendrin mit geeigneten Mitteln desinfizieren, um ein Weiterreichen des Virus von Hand zu Hand zu minimieren.

Sorgen Sie sowohl an der alten als auch der neuen Adresse für eine gute Durchlüftung der Räume. Bestenfalls öffnen Sie Fenster und Türen weit. Machen Sie sich dazu gerne mit den Lüftungsmaßnahmen bekannt, die das Umweltbundesamt auf seiner Internetseite empfiehlt.

Quelle: https://www.krone.at/2204699

9.April 2021

Behindertenparkplatz blockiert – was sollten Sie jetzt tun?

 

Die Wochenzeitung Zeit beantwortet online die Frage eines Lesers „Was tun, wenn der Behindertenparkplatz blockiert ist?“ so: Wenn barrierefreie Parkplätze vor einer Klinik oder ähnlichen öffentlichen Gebäuden widerrechtlich zugeparkt würden, müsse nicht gleich abgeschleppt werden.

Die eingangs gestellte Leserfrage stammt von Zeit-Online-Leser Frank Sieber aus Karlsruhe: Der schrieb der Redaktion, dass er schwerbehindert (aG) und berechtigt sei, mit entsprechendem Parkausweis Behindertenparkplätze zu nutzen. Er erlebe immer wieder, dass öffentlich ausgewiesene Behindertenparkplätze von Fahrzeugen ohne Ausweis in der Windschutzscheibe genutzt würden. Die viel zu geringe Strafgebühr von 35 Euro schrecke viele unberechtigt Parkende nicht ab, meint Sieber. Deshalb könne er zum Beispiel unterwegs zu einem Arzt oder einer Veranstaltung einen Behindertenparkplatz nicht nutzen (und finde oft keinen alternativen Parkplatz). Deshalb fragte er die Redaktion der Online-Ausgabe der Zeit: „Kann ich in einem solchen Fall das unberechtigt parkende Fahrzeug einfach abschleppen lassen, sollte ich besser die Polizei rufen oder wie soll ich mich verhalten?“

Die Zeitung verallgemeinert die Situation und schreibt, dass Kommunen häufig vor öffentlichen Gebäuden, Kliniken oder einem Ärztehaus Parkplätze für Menschen mit Handicap ausweisen würden, damit diese einen kürzeren Weg zum Ziel hätten. Oftmals seien diese Parkplätze auch etwas größer dimensioniert, um es den Betreffenden leichter zu machen, aus dem Fahrzeug zu steigen oder gegebenenfalls ihren Rollstuhl aus dem Kofferraum zu nehmen.

Dann stellt die Zeitung einem Experten die Frage, was Menschen tun könnten, die auf Behindertenparkplätze angewiesen seien, wenn diese von Autofahrern ohne Berechtigung besetzt würden.

Rechtsanwalt Dr. Michael Schulte antwortet gegenüber der Zeit, dass das private Abschleppen eines falsch geparkten Fahrzeugs auf einem öffentlichen Grundstück grundsätzlich nicht zulässig sei. An dieser Tatsache ändere auch der Umstand nichts, dass der Betroffene aufgrund einer Schwerbehinderung zu dem parkberechtigten Personenkreis gehöre. Schulte zufolge sei im öffentlichen Verkehrsraum ausschließlich die Polizei beziehungsweise Ordnungsbehörde fürs Abschleppen zuständig.

Prinzipiell könne aber, so erklärt der Rechtsanwalt weiter, jeder den Behörden Parkverstöße melden. Und genau das solle auch der Leser tun. Die herbeigerufenen Beamten könnten dann ein Verfahren einleiten. Ob sie ein Bußgeld aussprechen oder den Falschparker abschleppen lassen würden, diese Entscheidung liege dem Anwalt zufolge ganz im Ermessen der Behörde.

Gut zu wissen: Laut Fachanwalt Dr. Schulte böten Städte wie Köln ihren Einwohnern bereits eine komfortable Alternative zum Melden von Falschparkern: So könne man dort via ein Internetportal Parkverstöße online melden. Schulte berichtet zudem von entsprechenden Smartphone-Apps, die Kommunen zu diesem Zwecke in Arbeit hätten, und nennt die App Wegeheld, mit der Nutzer Parkverstöße an die jeweiligen Behörden bereits melden könnten.

18.Januar 2021

Immobilienmarkt in der Pandemie

Immobilienmarkt in der Pandemie: Weniger Eigenheimangebote wegen verändertem Umzugsverhalten

Aus der Schweiz kommen aktuelle Zahlen dazu, wie die Covid19-Pandemie sich auf den Immobilienmarkt auswirkt. Demnach würden ältere, pensionierte Personen aktuell einen Umzug aufschieben und jüngere weiter weg von der Stadt ziehen.

Das gilt für Schweizer Großstädte wie für deutsche oder österreichische schon lange: Wohl dem, der noch ein bezahlbares Einfamilienhaus im sogenannten Speckgürtel einer großen Stadt findet, von dem aus er zur Not auch zur Arbeit in die Stadt pendeln kann. Denn Eigenheime in gerade noch zentraler Lage sind mehr als begehrt. Die große Nachfrage steht einem knappen Angebot gegenüber und entsprechend sind die Immobilienpreise.

Diese skizzierte Situation hat sich im Jahr 2020, dem Jahr Eins der Corona-Pandemie weiter zugespitzt. Das zumindest belegen aktuelle Zahlen für die Schweiz, die das Ergebnis einer Untersuchung der Zürcher Kantonalbank (ZKB) sind. Die Bankanalysten der Abteilung Immobilien-Research sehen für die Verknappung der Eigenheimangebote diesen Grund: 65- bis 80-Jährige seien im Kanton Zürich zwischen April und September 2020 weniger häufig umgezogen als üblich. Der Rückgang zum langjährigen Mittel betrage demnach 10 bis 20 Prozent, bei den über 80-Jährigen seien es sogar 20 bis 30 Prozent weniger Umzüge als sonst gewesen. Auch der Umzug ins Altersheim sei demnach häufiger als üblich vertagt worden.

Dass der Aufschub von Umzügen sich auf dem Immobilienmarkt so spüren ließe, habe den folgenden Grund: Diese älteren Generationen, so informieren die Analysten weiter, seien diejenigen, die einen maßgeblichen Teil aller Eigenheime besäßen – die so weniger auf den Markt gekommen seien: Für den Kanton Zürich mit einer Eigenheimquote von mehr als 40 Prozent schätzten die Analysten den Rückgang an angebotenen Eigenheimen auf 120 Objekte (von April bis September 2020). Doch in anderen Regionen der Schweiz dürfte die Lage nicht viel anders sein, denn auch dort würden viele Ältere aktuell auf einen Umzug verzichten und ihr Haus behalten.

Auch spannend: In der Pandemie verliert der Arbeitsweg an Bedeutung

Die Untersuchung der Zürcher Kantonalbank zeige laut der zugehörigen Pressemitteilung noch einen anderen Trend auf, der langfristig auf dem Immobilienmarkt wirken könne: So ergäben die Zahlen zum dritten Quartal des Pandemiejahres 2020, dass mehr Menschen mit einem Umzug eine größere Entfernung zum Hauptbahnhof Zürich in Kauf nähmen.

Das erklären die Analysten des Schweizer Immobilienmarktes damit, dass mehr Menschen pandemiebedingt von zuhause aus dem Homeoffice arbeiteten und nicht mehr täglich pendeln müssten. Viel Platz und Ruhe, die Sicht ins Grüne – das seien Werte, die fürs Zuhause wichtiger würden, wenn der Arbeitstag in den eigenen vier Wänden stattfände, wenn sich zugleich Wohnungen und Häuser, die dies böten, abseits der Städte einfacher finden ließen. Nicht zu vergessen: Viele Angestellte rechnen damit, auch künftig ihren Job vom Homeoffice aus machen zu dürfen. Umzugswillige würden sich laut den Analysten also womöglich vermehrt in der Agglomeration oder auf dem Land (in dezentralen Ortschaften) eine Bleibe suchen.

10.April 2020

Zulässige Parkdauer um mehrere Stunden überzogen? Dann ist das Abschleppen gerechtfertigt!

 

Wer sein Fahrzeug weitaus länger als zulässig parkt, muss damit rechnen, dass dieses unmittelbar abgeschleppt wird. Das urteilte das Verwaltungsgericht Aachen.

 

Die zulässige Parkdauer sollten Sie nicht überschreiten. Schon gar nicht um mehrere Stunden! Denn das rechtfertigt das unmittelbare Abschleppen Ihres Autos. So urteilte das Verwaltungsgericht Aachen in seinem Urteil vom 16. Mai 2018 (AZ: 6 K 5781/17).

Die Richter sahen im Abschleppen keine unverhältnismäßig schwere Belastung. Und auch, dass freie Parkplätze vorhanden gewesen seien und eine Behinderung nicht vorgelegen habe, spielte ihrem Urteil zufolge keine Rolle.

Dem Urteil der Aachener Verwaltungsrichter lag folgender Fall zugrunde: Der Fahrer eines VW Golf hatte diesen geparkt und die zulässige Parkdauer von zwei Stunden um drei Stunden überzogen. Sein Auto wurde daraufhin abgeschleppt. Die daraus resultierenden Verwaltungsgebühren in Höhe von 55 Euro sollte der Fahrzeughalter zahlen.

Doch dieser klagte dagegen und begründete seine Meinung damit, dass das Abschleppen seines Autos unverhältnismäßig gewesen sei. Er hätte mit seinem Fahrzeug niemanden behindert. Zudem hätte es genügend andere freie Parkplätze gegeben.

Die Richter des Verwaltungsgerichts Aachen entschieden gegen den Kläger und erklärten den Gebührenbescheid damit für rechtmäßig. Mit dem Abschleppen des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs sei dem Kläger keine unverhältnismäßig schwere Belastung zuteil geworden.

Den Einwand des Klägers, dass es freie Parkplätze gegeben habe, hielten die Verwaltungsrichter vom Aachener Verwaltungsgericht für unbeachtlich. Ihnen zufolge sei ein generalpräventives Interesse an dem Abschleppen des klägerischen Fahrzeugs zu berücksichtigen, da die erhebliche Überschreitung der Höchstparkdauer eine negative Vorbildwirkung habe. Erfahrungsgemäß würden verbotswidrig geparkte Fahrzeuge andere Kraftfahrer zu gleichem verbotswidrigem Verhalten veranlassen. In jedem Fall sei das unmittelbar ausgeführte Abschleppen verhältnismäßig, wenn die Parkzeit um mehrere Stunden überzogen werde und gegen § 13 StVO verstoße.

Das Aachener Verwaltungsgericht war zudem der Auffassung, dass es nicht erforderlich sei, dass das verbotswidrige Parken eine konkrete Verkehrsbehinderung verursache. Bereits die Möglichkeit einer Behinderung und eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche seien ausreichend gewesen, um das Fahrzeug abzuschleppen.

Quelle: https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Aachen_6-K-578117_Ueberschreitung-der-zulaessigen-Parkdauer-um-mehrere-Stunden-rechtfertigt-Abschleppen-des-Fahrzeugs.news27951.htm

19.Dezember 2019

Nullnummer: In Trier gibt’s Null-Euro-Knöllchen

 

Wer sein Fahrzeug wissentlich falsch parkt, rechnet mit einem Bußgeld, wenn er dabei erwischt wird. Doch wussten Sie, dass die deutschen Ordnungsämter auch Verwarnungen ohne Verwarngeld ausstellen dürfen, wenn die Verfehlung eher klein ist – in der Hoffnung, der Falschparker mache es beim nächsten Mal richtig? In der Stadt Trier sind Null-Euro-Knöllchen gang und gäbe.

In der Online-Ausgabe des Pfälzerischen Merkurs ist zu lesen, dass nur wenige Städte von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch machen würden, für eine kleine Verfehlung eine Verwarnung ohne Verwarngeld auszusprechen. Die Stadt Trier in Rheinland-Pfalz sorge mit ihren Null-Euro-Knöllchen demnach gerade für große Begeisterung bei Autofahrern.

„Glück gehabt!“ stehe auf den Strafzetteln, die die Stadt Trier als „bürgerfreundlichen Hinweis“
verstehe und beispielsweise dann ausgebe, wenn sich eine Verkehrsregelung oder -Situation kurz vorher geändert habe oder es sich im Einzelfall um eine sehr geringe Ordnungswidrigkeit handele. Das berichtet der SWR online.

Und weiter heißt es auf den Null-Euro-Strafzetteln von Trier: „Sie haben Ihr Fahrzeug nicht entsprechend den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) abgestellt. Wir hoffen, dass Sie künftig die Regelungen der StVO einhalten und damit ein Verwarnungsgeld vermeiden. Mit freundlichen Grüßen“. Darunter ist zum einen das Kennzeichen des Falschparkers ausgewiesen. Zum anderen steht als Verwarnungsgeld die Angabe 0,00 Euro auf dem Knöllchen.

Nach Angaben der Stadt handele es sich dabei um eine „Verwarnung ohne Verwarngeld“ schreibt SWR aktuell. Die Möglichkeit, solche Verwarnungen auszustellen, gebe es demnach schon sehr lange. Sie werde auch schon lange von der Stadt genutzt. Das sagt der Trierer Ordnungsdezernent Thomas Schmitt (CDU). Er fügt dem SWR zufolge hinzu, dass es sich bei den Null-Euro-Knöllchen um die absolute Ausnahme handele. Maximal zehn Stück pro Monat würden davon verteilt. Wer Bürgersteige, Einfahrten oder Rettungswege zuparke, der dürfe Schmitt zufolge nicht auf diese Null-Euro-Knöllchen hoffen.

20.September 2018

Stuttgart: Lohnt sich der Umzug ins Umland?

Bei Immobilienpreisen setzt sich der Aufwärtstrend laut dem Halbjahresbericht des IDV (Marktforschungsinstituts des Immobilienverbandes Deutschland) fort – in Stuttgart und Umgebung gelte dies sowohl für Kauf- als auch Mietpreise. Die Frage, ob sich ein Umzug von der Stadt ins Umland lohnt, beantwortet der Marktforschungsbericht für Stuttgart daher mit einem Nein.

Stuttgart deckt Bedarf an 5.000 neuen Wohnungen bis 2020 nicht

Laut einem aktuellen Bericht der Stuttgarter Zeitung online sei das Wohnungsangebot in Stuttgart knapp, was sich auf die Preise auswirke. Und nicht nur dort: Bei den Kaufpreisen für Wohneigentum in Ballungsgebieten wie Stuttgart gehe die Preistendenz weiter nach oben, sagte Stephan Kippes, Leiter des IVD der Zeitung anlässlich der Vorstellung der IVD-Halbjahresübersicht „City-Report Stuttgart Frühjahr 2018“. Zwar seien demnach die Wachstumssprünge bei Kauf- und Mietpreisen etwas verhaltener als noch vor einem Jahr, dennoch setze sich der Aufwärtstrend weiter fort.
So habe der durchschnittliche Kaufpreis für ein freistehendes Einfamilienhaus im Bestand in Stuttgart erstmalig die 1-Million-Marke überschritten (1.01 Millionen Euro). Für eine Doppelhaushälfte fielen laut Bericht m Schnitt 605.000 Euro und für ein Reihenmittelhaus 485.000 Euro an.
Bei neugebauten Eigentumswohnungen sei das Preisniveau in Stuttgart im Vergleich zum Herbst 2017 um 3,9 Prozent auf 6.650 Euro pro Quadratmeter sowie um 3,6 Prozent bei Bestandswohnungen auf 4.300 Euro pro Quadratmeter angestiegen.

Umzug von der Stadt ins Umland lohnt kaum

Die Marktforscher haben der SZ zufolge auch ermittelt, dass ein Umzug von der Stadt ins Umland aus rein finanzieller Sicht für Immobiliennutzer längst nicht mehr so lohnenswert sei wie noch vor wenigen Jahren. „Die Preise in der Peripherie haben stark angezogen und erreichen, insbesondere bei Eigentumswohnungen, teilweise das städtische Niveau“, zitiert die Stuttgarter Zeitung online aus dem Bericht.
Besonders groß sei demnach der Nachfragedruck im unteren und mittleren Preissegment, da es Wohnraum zu erschwinglichen Preisen kaum gäbe und Neubauten diesen Bedarf nur unzureichend abdeckten. Der Bericht stelle zudem einen „extrem starken Angebotsmangel bei familiengerechten Mietwohnungen mit einer Größe von bis zu 90 Quadratmetern“ in den Innenstadtlagen fest. Eine Entspannung der Situation erwarten die Marktforscher laut ihrer Marktrecherche nicht.

Schere zwischen Kauf- und Mietpreisen für Bestandswohnungen wird immer größer

Das Institut der deutschen Wirtschaft in Köln habe einen jährlichen Bedarf von rund 5.000 neuen Wohnungen für Stuttgart bis zum Jahr 2020 ermittelt, schreibt die Zeitung weiter. Diesen Bedarf verfehle die Stadt deutlich. So sei zwar einerseits die Baufertigstellungen 2017 im Vergleich zum Vorjahr um 11,9 Prozent auf 1.960 Wohneinheiten gestiegen, sie bliebe dennoch „deutlich unter dem notwendigen Bedarf“.
In einer Langzeitstudie habe das IVD errechnet, dass die Schere zwischen Kauf- und Mietpreisen für Bestandswohnungen im vergangenen Jahrzehnt stark aufgegangen sei: Im Vergleich zum Frühjahr 2009 seien in Stuttgart die Mieten nominal um 40 Prozent gestiegen, die Kaufpreise sogar fast das Doppelte: 79 Prozent. Gute Rendite mit der Vermietung einer Immobilie zu erzielen werden angesichts solcher Zahlen demnach immer schweriger.
Quelle: https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.immobilienpreise-umzug-ins-umland-von-stuttgart-lohnt-sich-nicht.c3f66c9e-c43e-4b97-b371-22c636f33b6e.html

20.August 2018

Fenster offen gelassen und abgeschleppt? Die Polizei darf das!

Sie haben vergessen, die Autoscheibe hochzudrehen? Wissen Sie, dass die Polizei es abschleppen darf, um Unbefugte daran zu hindern, das Fahrzeug zu benutzen? Wir klären Sie hier über diese eher unbekannte und andere Verkehrsregeln auf.
Wer vergisst, das Autofenster zu schließen, muss damit rechnen, dass sein Fahrzeug abgeschleppt wird. Laut Paragraph 14 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) muss ein Fahrzeug vor unbefugter Benutzung geschützt werden, zum Beispiel durch Diebe oder auch durch Jugendliche, die in angesichts des offenen Autofensters versucht sind, mit dem somit zugänglichen Auto eine Spritztour zu machen. Die Polizei darf Sie wegen des offenen Fensters verwarnen und mit einem Bußgeld in Höhe von 15 Euro belegen. Sie kann das Auto aber auch zur „Eigentumssicherung“ abschleppen lassen.

Wer zwei Mal innerhalb eines Jahres geblitzt wird, weil er mehr als 25 Stundenkilometern (km/h) zu schnell war, ist den Führerschein zeitweise los. Viele wissen, dass sie ihren Führerschein zeitweise abgeben müssen, wenn sie mehr als 30 km/h innerorts und mehr als 40 km/h außerorts zu schnell fahren. Nur wenige hingegen wissen, dass sie den Führerschein auch dann für einen Monat los sind, wenn sie zwei Mal innert eines Jahres (ab Rechtskraft der ersten Entscheidung) mehr als 25 km/h zu schnell gefahren sind.

Sie dürfen mit dem Mofa manchmal auf dem Radweg fahren. Außerorts ist das Mofafahren auf Radwegen stets erlaubt. Innerorts muss dies mit dem Zusatzschild 1022-11 freigegeben werden. Berechtigt zum Befahren des Radweges sind demnach alle „einspurigen, einsitzigen Kfz mit Hilfsmotor“, die bauartbedingt nicht schneller als 25 km/h fahren können.

Bei Rot über die Ampel? Verboten! Doch was ist, wenn die Ampel gelb leuchtet? Gelb leuchtendes Ampellicht heißt nach § 37 Absatz 2 StVO, dass der Fahrer vor der Kreuzung auf das nächste Lichtzeichen warten muss. Nur wer schon unmittelbar vor der Ampel stehe und nicht mehr gefahrlos abbremsen könne, dürfe demnach weiterfahren. Gut zu wissen: Der Gelblichtverstoß kostet 10 Euro.

Radler unter 8 und begleitende Erwachsene auf Gehwegen müssen beim Ãœberqueren jeder Straßeneinmündung absteigen. Als Erwachsener dürfen Sie Rad fahrende Kinder unter acht Jahren auf dem Gehweg fahrradfahrend begleiten. Aber auch Sie müssen – wie die Kinder ohnehin – beim Ãœberqueren einer Straße jedes Mal absteigen und ihr Rad schieben.

Kein Fahrzeug auf der rechten Fahrspur muss Ihnen das Auffahren auf die Autobahn erleichtern, indem es nach links ausweicht. Fahrer auf der rechten Autobahnspur sind nicht dazu verpflichtet, nach links zu fahren, damit Sie leichter auf die Autobahn kommen. Sie haben auf dem Beschleunigungsstreifen demnach keine Vorfahrt.

Parken auf der linken Straßenseite? Das ist normalerweise verboten. Allerdings kann es im verkehrsberuhigten Bereich in gekennzeichneten Flächen, in Einbahnstraßen und wenn Straßenbahnschienen am rechten Fahrbahnrand verlaufen, durchaus erlaubt sein.

Müssen Fußgänger auf dem Gehweg gehen? Ja. Nur dann, wenn es weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen gibt, dürfen Fußgänger auch die Fahrbahn benutzen. Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt: rechter oder linke Fahrbahnrand, außerhalb in der Regel: linker Fahrbahnrand.

Eine Parkscheibe ist eine Parkscheibe ist eine Parkscheibe! Sie ist nicht mit einem Zettel ersetzbar, den Sie stattdessen ins Auto legen. Wo eine Parkscheibe zum Abstellen des Fahrzeugs verlangt wird, genügt ein Zettel als Ersatz nicht.

Quelle: https://www.abendzeitung-muenchen.de/inhalt.linksparken-und-fensterschliesspflicht-neun-verkehrsregeln-die-fast-kein-autofahrer-kennt.7fd3fe5e-291c-445e-bf56-291deec87585.html, ADAC

30.Juli 2018

Dürfen Blitzer im Halteverbot, an Bushaltestellen und auf Gehwegen stehen?

Mobile Blitzer im Straßenverkehr erhitzen die Gemüter der Fahrzeugführer landauf landab. In Hamm seien laut Medienberichten sogenannte „Enforcement-Trailer“ auch dort geparkt worden, wo Verkehrsteilnehmer normalerweise nicht stehen dürften. Die Hammer Autofahrer fragten sich, ob das überhaupt erlaubt sei. Der Westfälsche Anzeiger (WA) hat die Frage beantwortet.

Neben der dem Bericht auf WA online vor allem im Internet geführten grundsätzlichen Debatte um den Nutzen der Geschwindigkeitskontrollen sei auch die Frage nach der Wahl der Standorte für Blitzer gestellt worden. Bilder der WA-Leser, die der Redaktion vorlägen, hätten demnach gezeigt, dass die von der Stadt eingesetzten mobilen Blitzer mitunter dort geparkt worden waren, wo „normale“ Fahrzeuge nicht stehen dürfen.

Gegenüber der Onlineausgabe der Zeitung erklärte ein Sprecher der Stadt die rechtliche Lage so: Städtische Blitzerfahrzeuge hätten eine Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraf 46 Absatz 1 Straßenverkehrsordnung. Demnach dürften die städtischen Blitzerfahrzeuge unter anderem an Bushaltestellen und auf Geh- und Radwegen parken. Ebenso im eingeschränkten Halteverbot, in einem verkehrsberuhigten Bereich und auf städtischem Straßenbegleitgrün. Der Sprecher verwies der Zeitung zufolge darauf, dass dies jeweils unter der Prämisse stünde, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden dürften und ein Vorbeikommen auf Geh- und Radwegen problemlos möglich sein müsse.

Rettungswege dagegen dürften die städtischen Blitzerfahrzeuge nicht blockieren, schreibt der WA weiter. Aber: Stünden die Blitzer-Fahrzeuge im Bereich eines Parkplatzes mit Parkscheinpflicht, müssten die Blitzerwagen-Fahrer der Stadt zufolge auch kein Parkticket ziehen. Das, was für die mobilen Blitzerfahrzeuge gelte – gut zu wissen: in Hamm würden laut dem Bericht häufig VW Caddys eingesetzt – gelte auch für die „Enforcement-Trailer“. Das hätte der Stadtsprecher gegenüber der Zeitung bestätigt.

Wie viel Geld die Stadt Hamm mit mobilen Blitzern einnehme, sei den Angaben nach unklar. „Eine genaue Aufschlüsselung der Einnahmen nach mobilen oder stationären Blitzern ist nicht möglich, sondern nur nach Einnahmen durch Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung“, sagte der Stadtsprecher der Zeitung. Zu Letzterem würden neben Geschwindigkeitsvergehen unter anderem Rotlichtverstöße und Bußgelder zählen, die die Polizei verhänge. Knöllchen im ruhenden Verkehr würden allerdings nicht dazu gehören. Insgesamt habe Hamm wegen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung im Jahr 2017 rund 5,07 Millionen Euro eingenommen, 2016 seien es 4,58 Millionen Euro gewesen.
Zur diskutierten Auswahl der Standorte für Blitzer, insbesondere der mobilen, erklärte die Stadt demnach, dass Kontrollen sowie Straßen, an denen die Geschwindigkeit überwacht werde, zwischen Polizei, Straßenverkehrsbehörde und Rechtsamt nach den Vorgaben des Ordnungsbehördengesetzes abgestimmt würden. Kontrollieren würde man beispielsweise an Unfallpunkten, Kindertagesstätten, Schulen, Altenheimen. Geblitzt werde außerdem an Standorten mit erhöhter Unfallgefahr und Stellen, die „vermehrt schwache Verkehrsteilnehmern und Fahrradfahrer sowie besonders schutzwürdige Personen“ frequentieren würden, darunter: Tempo-30-Zonen, Hauptverkehrswege.

Auf die Frage, warum die Stadt Hamm überhaupt Blitzer einsetze, erhielt die Zeitung folgende Antwort: Geschwindigkeitsüberwachung diene dem Allgemeinwohl. Eine angepasste und vorausschauende Fahrweise führe zu weniger Unfällen und Verletzten/Verletzungen im Straßenverkehr. Ein Stadtsprecher fügt außerdem hinzu, dass mit dem Einsatz der Blitzer „die gesamtwirtschaftlichen Folgen für die Allgemeinheit“ gemindert würden – zumindest dann, wenn die Fahrer sich an die Tempolimits hielten.

Quelle: https://www.wa.de/hamm/mobile-blitzer-hamm-radarfahrzeuge-duerfen-auch-gehwegen-bushaltestellen-stehen-9889446.html

5.Juli 2018

Warum das Abschleppenlassen teuer für Sie werden kann

Parkplätze sind in Innenstädten rar. Falschparker, die Halte- und Parkverbotsschilder ignorieren, weil sie nur schnell mal was erledigen wollen, gibt es dagegen viele. Doch Vorsicht: Wer einen Falschparker von seinem Anwohnerparkplatz abschleppen lässt, riskiert, auf den Kosten sitzen zu bleiben.
Der Deutschlandfunk zitiert in einem Bericht Margarete Graf. Sie ist Mitglied einer Eigentümergemeinschaft mit einem eigenen Pkw-Stellplatz vor dem Haus, der wie auch die Stellplätze der anderen Hausbewohner häufig besetzt ist: „Ich hab ja durchaus Verständnis dafür, dass man, wenn man in Parkplatznot ist, sich auch mal dahin stellt, wo man eigentlich nicht hingehört. Aber….unsere privaten Parkplätze werden regelmäßig von Falschparkern beziehungswiese Unberechtigten zugestellt. Und das über Stunden.“

Gegenüber dem Deutschlandfunk sagt Jost Kärger, Anwalt und Leiter Verkehrsrecht beim ADAC, dass  Eigentümer auf privatem Grund kein reguläres Parkverbotsschild nutzen dürften. Denn Halte- oder Parkverbotsschilder dürften im öffentlichen Verkehrsraum nur von den zuständigen Straßenverkehrsbehörden aufgestellt werden. Von einem Privatgrundstück könne man Kärger zufolge abgestellte Fahrzeuge zwar abschleppen lassen, zum Beispiel dann, wenn sie die Garage länger blockieren würden. Doch dann müsse man als Auftraggeber auch das Abschleppunternehmen bezahlen. Zur Klärung der Rechtslage sei es dem Anwalt zufolge daher besser, in so einem Fall die Polizei einzuschalten. Er weist zudem darauf hin, dass zum öffentlichen Verkehrsraum auch die von einer Straße abgehenden Ein- und Durchfahrten gehören würden, die nicht zugeparkt werden dürften: „Normalerweise ist es ja an sich entweder schon ausgeschildert, dass man dort nicht parken darf. Oder es ergibt sich eben aus den allgemeinen Vorschriften des Paragraphen 12, dass ich vor einem abgesenkten Bordstein einer Einfahrt nicht stehen darf“, sagt Kärger dem Deutschlandfunk.
Ordnungsamt muss handeln
Ärgerlich sei demnach, dass wenn solch eine Einfahrt blockiert werde, die betroffenen Anwohner nicht selbst ein Abschleppen des Falschparkers anordnen könnten, da der Falschparker ja auf öffentlichem Straßengrund stehe. Das bedeutet laut Anwalt Kärger, dass ein Abschlepp-Auftrag nur über das Ordnungsamt und die Polizei über das Polizeiordnungsrecht erfolgen könne.

Auch Paketdienste hätten diesbezüglich keine Sonderrechte, erklärt der ADAC-Rechtsexperte Jost Kärger weiter. Wobei er einräumt, dass es da eher selten zum Abschleppen kommen dürfte weil ja die Beeinträchtigung meist relativ kurz sei. Und oft würden die Paketdienste unter Umständen toleriert.
Wer Abschlepp-Unternehmen beauftragt, muss für Abschleppkosten möglicherweise selbst aufkommen
Um private Stellplätze oder Garagenzufahrten frei zu halten, würden viele Besitzer und Mieter auf Warnschilder setzen, die zum Beispiel mit Hinweisen wie „Widerrechtlich parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt.“ warnen. Trotz dieser Warnschilder müssten die Anwohner die Abschleppkosten jedoch trotzdem aus eigener Tasche vorstrecken, sagt Kärger, da die Rechtsprechung etwas uneinheitlich sei, ob und unter welchen Umständen diese dann das Abschleppen letztlich veranlassen könnten. Insbesondere käme es wohl darauf an, wie stark der Falschparker den Verkehr behindere, also, ob dadurch die Zu- oder Ausfahrt verhindert und ob das Fahrzeug gerade erst abgestellt oder schon länger dort geparkt worden sei.
Jost Kärger erklärt den Parkplatzbesitzern, dass sie auch eine gewisse Schadenminderungspflicht hätten und unter Umständen dem Falschparker statt Abschleppkosten lieber Taxikosten in Rechnung stellen sollten, die anfielen, weil man ein Taxi anstelle des eigenen  zugeparkten Autos benutzen musste. Schließlich bliebe einem, wenn der Falschparker die Abschlepprechnung nicht bezahle, nur der Klageweg vor Gericht. Andernfalls bliebe man selbst auf den Abschleppkosten sitzen.
Quelle: http://www.deutschlandfunk.de/falschparker-abschleppenlassen-kann-teuer-werden.735.de.html?dram:article_id=409610

5.Juni 2018

Hamburg: Blitzer steht im eingeschränkten Halteverbot

In der Hansestadt startete ein neuer Blitzer seinen Blitzdienst in der Straße „An der Alster“. Wobei er im eingeschränkten Halteverbot stand und dort die Ladezone von Segelclub, Ruderclub und Segelschule blockierte. Als das publik wurde, ließ die zuständige Behörde den Blitzer „abschleppen“.
Zeitungsberichten zufolge sei der neue XXL-Blitzer zunächst von der Hamburger Polizei und dem Landesbetrieb Verkehr (LBV) der Öffentlichkeit vorgestellt worden. Er sei eins von zwei neuen mobilen Blitzgeräten in der Stadt, das eine sähe aus wie ein kleiner Wachturm, das andere wie ein Anhänger. Der Anhänger, der rund 150.000 Euro wert sei, sei nach der Präsentation zu seiner ersten Dienststelle in die Straße „An der Alster“ gebracht worden, um dort die Geschwindigkeit der vorbeifahrenden Fahrzeuge zu messen.
So weit, so gut. Allerdings schreibt die Bild-Zeitung auch, dass der neue Anhänger-Blitzer der Polizei in der Straße „An der Alster“ im eingeschränkten Halteverbot geparkt worden wäre und eine Ladezone versperrt hätte, die vom Hamburger Segel-Club, vom Ruderclub „Allemannia von 1866″ und von der Segelschule „Käpt´n Prüsse“ gemeinsam benutzt werde.
Die Zeitung zitiert den Hafenmeister Sven Ole Ivens (58), der demnach  Geschwindigkeitskontrollen generell richtig finde, mit den Worten, dass „das schon ein Schildbürgerstreich“ sei „Wir haben demnächst Regatta und brauchen den Platz dringend für Boots-Trailer.“
Nach einem Zeitungbericht-Bericht über den Blitzanhänger im eingeschränkten Halteverbot sei dieser vom Landesbetrieb Verkehr plötzlich von seinem Standort abgezogen worden. Wieder lässt die Zeitung Hafenmeister Sven Ole Ivens vom „Hamburger Segel-Club“ zu Wort kommen: „Wir sind alle happy, dass die Ladezone wieder genutzt werden kann.“

Die Zeitung schreibt weiter, dass beim LBV so richtig niemand erklären könne, „warum das Ding überhaupt im eingeschränkten Halteverbot neben der Straße An der Alster geparkt wurde“.

Der Zeitung gegenüber habe Andreas Schorling, stellvertretender LBV-Geschäftsführer, eingeräumt, dass eine Ausnahmegenehmigung zum Halten und Parken für den mobilen Geschwindigkeitsüberwachung-Anhänger bislang noch nicht vorliege, aber beantragt sei. Wegen der Größe der Anlage habe die Behörde keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der ortsansässigen Gewerbetreibenden gesehen.

Quellen: https://www.bild.de/regional/hamburg/radarfalle/dieser-anhaenger-ist-ein-blitzer-55829248.bild.html, https://www.bild.de/regional/hamburg/radarfalle/stadt-zieht-neuen-blitzer-aus-halteverbot-55855592.bild.html