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15.Juni 2017

Wer haftet, wenn mobile Halteverbotsschilder zur Unfallursache werden?

Ein mobiles Halteverbot ist praktisch: Bei einem Umzug sorgt es für sichere Parkplätze für den Umzugswagen vor der alten und neuen Adresse. Doch wer haftet, wenn die Halteverbotsschilder einen Unfall verursachen? Der private Unternehmer, der die Schilder im Auftrag des Kunden aufstellte? Der Kunde? Oder die Stadt, die das mobile Halteverbot genehmigte? Das Oberlandesgericht Karlsruhe urteilte in einem aktuellen Fall so:
Die Sockel mobiler Halteverbotsschilder können zu Stolperfallen werden. Aus diesem Grund müssen sie nach Ablauf des zeitweiligen Halteverbots, für das sie an Ort und Stelle platziert wurden, schnellstmöglich wieder entfernt werden. Allerdings könne variieren, wer dafür zuständig sei, berichtet der Focus. Das Oberlandesgericht Karlsruhe habe demnach entschieden, dass mobile Halteverbotsschilder pünktlich wieder entfernt werden müssen. Andernfalls hafte das Unternehmen, das die Schilder aufgestellt habe, für Unfälle, die diese verursachen würden.
In dem konkret vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe verhandelten Fall hätte eine Beschilderungsfirma mit der Genehmigung der Stadt eine zeitlich begrenzte Halteverbotszone neben einer privaten Baustelle errichtet. Doch anstatt die Halteverbotsschilder nach Ablauf des Halteverbotszeitraums wieder von dort abzuholen, hätte die Firma sie noch fast vierzehn Tage an Ort und Stelle stehen gelassen. Während dieser Zeit sei eine Passantin über den klobigen Standfuß eines der Schilder gestolpert und habe sich dabei verletzt. Die Frau habe daraufhin von der Beschilderungsfirma Schadenersatz gefordert. Das Unternehmen soll sich laut Focus-Bericht jedoch geweigert haben, ihr Schadenersatz zu leisten. Stattdessen habe die Firma auf die Stadt verwiesen, die schließlich die Erlaubnis für das Aufstellen der Halteverbotsschilder erteilt hatte.
Die Richter des Karlsruher OLG sahen das ganz anders. Ihrem Urteil zufolge wäre die Stadt allenfalls dann haftbar zu machen, wenn die Beschilderungsfirma in Erfüllung öffentlicher Aufgaben gehandelt hätte. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht so gewesen, da es sich um eine private Baustelle gehandelt habe. Der Focus beruft sich hierzu auf einen Bericht der Rechtsschutzversicherung D.A.S., in dem eben diese Begründung des Gerichts zitiert worden sei. Dass die Stadt die Genehmigung zum Aufstellen der Schilder erteilt habe, ändere demnach nichts an der Sachlage.
Private Bauunternehmer sowie Umzugsunternehmer müssten den Richtern zufolge bei privaten Aufträgen selbst haften, wenn durch ihr Verschulden jemand zu Schaden käme. Die Sockel der Halteverbotsschilder seien Stolperfallen und dürften nur so lange auf der Straße stehen wie notwendig.

(Az.: 7 U 97/16)
Quelle: http://www.focus.de/auto/news/recht-mobiles-halteverbot-stadt-haftet-nicht-fuer-private-baustellen_id_7035760.html

23.April 2017

Wenn die Müllabfuhr Umzugsmöbel irrtümlich als Sperrmüll entsorgt

 

Müllmänner in Neuss haben auf einer Sperrmülltour Möbel entsorgt, die der Besitzer während eines Umzugs zwischenzeitlich auf der Straße abgestellt hatte. Eigentlich sollte der Sperrmüll von Nachbarn mitgenommen werden.

 

Umzugsalbtraum: Möbel werden als Sperrmüll entsorgt

 

Franco Conti hatte während eines Umzugs Möbelstücke für ein paar Minuten vor der Haustür in der Hermannstraße in Neuss abgestellt, die er gleich im Auto verstauen wolle. wieder im Gebäude hörte er laut einem rp-online-Bericht laute Geräusche vor seiner Haustür. Die machten ihn stutzig. Als er daraufhin nachsah, was auf der Straße los sei, erschrak er: Die Männer von der Abfall- und Wertstofflogistik (AWL) hatten soeben seinen Buchenholztisch in ihrem Fahrzeug entsorgt. Seinen Schreibtischstuhl konnte er gerade noch vor der Sperrmüllpresse retten.

„Die AWL-Mitarbeiter haben sich sofort mehrfach bei mir entschuldigt“, wird Conti von der Online-Zeitung zitiert.

Der Fall ergab sich, weil Nachbarn an Contis Umzugstag Sperrmüll zu Abholung angemeldet hatten: „Wegen einer Baustelle auf unserer Straße hätte man schon auf die Idee kommen können, dass meine Möbel zu dem Wohnhaus gehören“, sagte Conti der Zeitung. Die Mitarbeiter der AWL haben Conti daraufhin geraten, sich an die Stadt zu wenden, um den irrtümlicherweise entsorgten Tisch erstattet zu bekommen. Der Tisch sei laut Franco Conti rund drei Jahre alt und habe einst 600 Euro gekostet.

 

Schadensersatz gibt’s nur, wenn die Schadenshöhe belegt wird

 

Das mit der Erstattung erwies sich jedoch komplizierter als gedacht: Weil der geschädigte Conti den Kauf seines Tischs nicht per Quittung belegen konnte, suchte er online nach einem vergleichbaren Modell, um die ungefähren Schadenskosten zu benennen. Er habe die Unterlagen an das Rechtsamt der Stadt weitergeleitet und es sei nach dem Schriftverkehr zu einer telefonischen Vereinbarung gekommen. „Ich habe mich einverstanden erklärt, mit 50 Prozent der Schadenssumme zufrieden zu sein“, sagte Conti gegenüber rp-online.de. Doch anstelle der angeblich vereinbarten 300 Euro habe die Stadt Conti nur 150 Euro gezahlt. Darüber sei er sehr sauer gewesen, sagte Conti.

Die Stadt bestätige zwar den Vorfall, schreibt rp-online weiter, doch widerspreche sie der Version von Franco Conti. „Leider passiert es immer wieder mal, dass Mitarbeiter der AWL Dinge einladen, die nicht für den Sperrmüll gedacht waren“, heißt es demnach in einer schriftlichen Stellungnahme des Rechtsamtes. In Contis Fall seien zwei Hausnummern verwechselt worden.

Das Rechtsamt bestreite, dass es zu einer telefonischen Vereinbarung gekommen sei. Contis Problem sei laut Aussage des Amtes, dass er den Wert des Tisches nicht belegen könne. Die Beweislast sei in seinem Fall jedoch eindeutig: Derjenige, der einen Schadensersatz beziehungsweise Schadensanspruch geltend mache, habe die Höhe des Schadens zu beweisen. Aus dem Internet heruntergeladene Bilder seien demnach kein Beweis, schon gar nicht, um damit den Wert oder das Alter von Contis Tisch zu belegen. Es treffe zu, dass die Stadt nach Rücksprache mit ihrem Versicherer, dem Kommunalen Schadenausgleich westdeutscher Städte in Bochum, im Kulanzwege 150 Euro gezahlt habe, schreibt das Rechtsamt, für das der Fall damit erledigt sei.

Quelle: http://www.rp-online.de/nrw/staedte/neuss/muellabfuhr-entsorgt-moebel-bei-umzug-irrtuemlich-als-sperrmuell-aid-1.6648258

2.April 2017

Die 8 besten Tipps, damit Möbel den Umzug heil überstehen – Teil II

Hier die Fortsetzung unserer Tipps zum unbeschadeten Umzug mit den geliebten Möbeln. Bereits im ersten Teil hatten wir das Zerlegen, den Aufbau und das Aufstellen großer Möbelstücke behandelt. Die Aufbewahrung von Kleinteilen und wichtiges Werkzeug wie die Wasserwaage kennen wir nun. Hier die besten Tipps zur Vermeidung von Schäden am Mobiliar.

 

 

Tipp 5: Möbel montieren – lose Schrauben mit Kleber fixieren

 

Zeige sich Möbelstück nach dem Umzug wackelig auf den Beinen, rät Ursula Geismann dazu, die Schrauben mitunter mit Holzkleber zu fixieren, wobei sie anmerkt, dass dieser Trick bei preiswerten Möbeln nur zwei, drei Mal funktioniere. Danach helfe nur noch das Anbringen geeigneter Winkel.

 

Tipp 6: Ausgerissene Scharniere – mit PUR-Kleber fixieren

 

Topfscharniere reißen bei einem Umzug schnell mal aus. Um die Schranktüren dennoch wieder mit dem Korpus zu verbinden, könne man zu Polyurethankleber (PUR-Kleber) greifen. Der habe eine ähnliche Materialdichte wie Holz, sagt Michael Pommer. Man verfülle damit die Schraubenlöcher und bohre anschließend neu. Gegen ausgerissene Halterungen von Kleiderstangen helfe Holzspachtel, der sich demnach sogar passend einfärben lasse.

 

Tipp 7: Kratzer – entweder übermalen oder auffüllen

 

Gegen kleine Kratzer auf den Möbeln helfe oft schon ein sogenannter Retuschierstift. Damit könne man die Kratzer übermalen. Auch ein Wachsstück verfülle Kratzer, weiß Günter Ofcarek. Sein Geheimtipp sei aber der: Bei weißen Stellen helfe Tipp-Ex, bei dunkleren Schuhcreme. Abgeplatzte Ecken könne man demnach ebenfalls mit Füllmaterial reparieren.

 

Tipp 8: Rückwände fixieren – Nägel mit Schrauben ersetzen

 

Eine große Schwachstelle umziehender Möbel seien deren Rückwände. Wo hochwertige Möbel einen eingefrästen Schlitz hätten, würden Regale oder Schränke des unteren Preissegments meist genagelt, sagt Günter Ofcarek dem Portal Berlin Online. Werde ein Buch dann einmal zu weit nach hinten geschoben, reiße die Rückwand schnell aus. Der Umzugsexperte rate daher, die Nägel vor der ersten Montage durch Linsenkopfschrauben zu ersetzen.

 

Quelle: https://www.berlinonline.de/themen/immobilien-und-wohnen/ratgeber/4704777-893026-moebel-so-ueberstehen-sie-den-umzug.html

18.März 2017

Die 8 besten Tipps, damit Möbel den Umzug heil überstehen – Teil I

 

Wer umzieht, hat viel um die Ohren – da braucht er nicht noch Sorge um seine Möbelstücke, die den Umzug möglichst unbeschadet überstehen sollen. Leider sind insbesondere preiswerte Möbel – einmal aufgebaut – oft nicht dafür gemacht, erneut auseinander genommen und wieder zusammengesetzt zu werden. Wer beim Umzug unsere folgenden 8 Tipps beherzigt, kann die Lebensdauer seiner Möbel jedoch verlängern.

 

Typische Möbelunfälle wie sie bei einem Umzug geschehen, sind:

  • ausgerissene Scharniere von Schranktüren
  • abgeplatzte Ecken von Tischplatten
  • abgerissene Schrankfüße
  • gesprungene Glas- oder Spiegelscheiben

 

Wer beim Umzug von vornherein an die Schwachstellen seiner Möbel denkt – und Risiken für Umzugsschäden mit Hilfe er folgenden Tricks minimiert, beugt vor.

Vor allem große Möbel sind häufig zu sperrig, als dass man sie buchstäblich im Großen und Ganzen umziehen kann, ohne sie in Einzelteile zu zerlegen. Sie passen unzerlegt weder durch Zimmertüren, noch Eingangstüren oder um die Ecke von Fluren und Treppenhäusern. Während Kleinmöbel wie Hocker, Stühle, Sessel und Nachtschränke im Stück umziehen können, muss man Schränke, große Regale, Tische, Schreibtische, Sofas und Betten in der Regel auseinandernehmen.

 

Tipp 1: Möbel zerlegen – zuerst die Türen, dann die Böden und zum Schluss die Rückwand

 

Zum Zerlegen der Möbel raten Experten wie Günter Ofcarek vom Bundesverband Möbelspedition und Logistik auf dem Internetportal Berlin Online, mit den Türen zu beginnen, dann sollte man die Böden heraus und schließlich die Rückwand abnehmen. Dabei, so Ofcarek weiter, solle man die Scharniere von unten nach oben lösen, um so zu vermeiden, dass die Tür falle oder ausreiße. Als Faustregel könne man sich demnach merken, dass die Möbel so auseinandergebaut würden, wie man sie einst zusammengebaut habe, sagt Ursula Geismann vom Verband der Deutschen Möbelindustrie dem Portal Berlin Online. Der Wiederaufbau am neuen Standort erfolge dann in derselben Reihenfolge.

 

Tipp 2: Kleinteile sichern – Schlüssel und Montagematerial eintüten und ans Möbelstück kleben

 

Zum Möbel gehörende Kleinteile wie Schlüssel und Montagematerial verpacke man am besten in Tüten, die man mit Klebeband an das entsprechende Bauteil des Möbelstücks klebe – das rät Michael Pommer, Trainer an der DIY Academy in Köln.

 

Tipp 3: Möbelabbau und -aufbau – nur empfohlenes Werkzeug nutzen

 

Gut sei es laut Umzugsexperten, wenn man noch die Aufbauanleitung seiner Möbel habe: Dann könne man nämlich nachschlagen, ob darin gegebenenfalls von der Verwendung bestimmter Werkzeuge abgeraten werde. „Soll kein Akkuschrauber verwendet werden, sollte das befolgt werden, denn bei Pressspanplatten zum Beispiel können die Schrauben wegen der hohen Drehgeschwindigkeit überdrehen“, sagt DIY-Experte Michael Pommer. Auch Günter Ofcarek rate laut Berlin Online Laien dazu, Schrauben- und Inbusschlüssel zu verwenden. Er sagt, dass viele die falschen Bits verwenden würden, was zum Resultat führen würde, dass der Kopf sich abnutze, so dass man die Schraube nicht mehr verwenden könne“.

 

Tipp 4: Möbel aufstellen – mit Wasserwaage zum Ausrichten

 

Beim Aufstellen der Möbel am neuen Standort komme es den Umzugsexperten zufolge aufs richtige Aufstellen an. Das heiße, dass man die Möbel mit der Wasserwaage ausrichte. Günter Ofcarek erklärt, wie das geht: „Damit alles am Ende passt, müssen die Einzelteile winklig aufgebaut werden – und zwar in der Waagerechten und in der Senkrechten. Eins von beiden wird gerne vergessen“. Die Folge ungenauen Arbeitens sei dann beispielsweise eine Tür, die schief in den Angeln hänge. Ofcarek empfehle daher, bereits vor der Möbelmontage zu prüfen, ob der Boden und die Wand eben seien. Sei das nicht der Fall, solle man von der höchsten Stelle aus mit dem Aufbau beginnen.

 

Quelle: https://www.berlinonline.de/themen/immobilien-und-wohnen/ratgeber/4704777-893026-moebel-so-ueberstehen-sie-den-umzug.html

 

 

4.März 2017

Abschleppen: Bundesgerichtshof bestätigt Freispruch

In seinem Urteil vom 20.12.2016 (Aktenzeichen: 1 StR 253/15) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Abschleppunternehmer gutgläubig davon ausgehen durfte, dass er beim Anbringen von Parkkrallen sowie dem Einfordern überhöhter Kosten das Recht auf seiner Seite habe. Dem Gericht zufolge stelle das Verhalten keine strafrechtlich relevante Erpressung dar.

 

Was war passiert?

 

In dem dem Gericht vorliegenden Fall hatte ein Abschleppunternehmer Verträge mit mehreren Supermärkten, Krankenhäusern und Hausverwaltungen abgeschlossen: Demnach durfte er auf deren Parkflächen falsch parkende Autos abschleppen. Die Besitzer der Parkplätze hatten dem Abschleppunternehmer dazu jegliche Schadensersatzansprüche gegen Falschparker abgetreten. Im Gegenzug hatte der Abschleppunternehmer falsch parkende Autos für die Unternehmen kostenneutral abgeschleppt.

 

Parkkralle und Abschleppwagen für Falschparker

 

Die Parkplätze bei den Vertragspartnern des Abschleppunternehmers waren als Privatplätze ausgeschildert. Außerdem gab es dort Hinweisschilder, die die Autofahrer darüber informierten, dass Falschparker kostenpflichtig abgeschleppt würden. Hat ein Autofahrer dennoch dort widerrechtlich geparkt, hat der Abschleppunternehmer an den Fahrzeugen sogenannte Parkkrallen befestigt und den Abschleppwagen gerufen.

 

Auto nur gegen Cash

 

Und das erlebten die Falschparker bei ihrer Rückkehr zum Auto: Der Abschleppnehmer hätte oftmals die sofortige Bezahlung der Beträge gefordert, die ihm im Rahmen des Abschleppvorgangs entstanden seien. Wollte ein Falschparker nicht zahlen, hätte sich der Abschleppunternehmer auf Zurückbehaltungsrechte berufen und klar gemacht, dass er die Parkkralle erst entferne, den Abschlepport des Fahrzeuges erst verrate oder der laufende Abschleppvorgang erst dann beendet werde, wenn die geforderte Summe vollständig vom Fahrzeugführer beglichen sei. Vielfach hätten die Autofahrer dann die geforderte Summe gezahlt, um ihr Auto wieder in Besitz zu nehmen.

 

BGH bestätigt Freispruch

 

In der Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof ging es im Dezember 2016 um die Frage der strafrechtlichen Verantwortung des Abschleppunternehmers. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde dort das Verhalten des Abschleppunternehmers als Erpressung angesehen und daher das strafrechtliche Verfahren in Gang gesetzt. Der Bundesgerichtshof hat jetzt den Freispruch des Unternehmers überwiegend bestätigt. Der Abschleppunternehmer habe dem Urteil zufolge gutgläubig an die Lauterkeit seines Geschäftsmodells glauben dürfen: Zum einen habe er eine umfangreiche Rechtsberatung in Auftrag genommen und zum anderen sei die Rechtslage bezüglich der Zulässigkeit des Abschleppens und das Anbringen von Parkkrallen während der betreffenden Zeit strittig gewesen.

 

Was man zur Sachlage noch wissen sollte

 

Autofahrer berichten häufiger von ihrer Meinung nach überzogenen Forderungen, die Abschleppunternehmen geltend machen, wenn Fahrzeuge von Privatparkplätzen abgeschleppt worden sind. Gut zu wissen: Das Berechnen der Abschlepp-Gebühren darf nicht willkürlich vorgenommen werden! Die solche Abschlepp-Gebühren einfordernden Abschleppunternehmen müssen sich dabei an realen wirtschaftlichen Bedingungen der Branche orientieren. Wer dennoch meint, die Forderungen seien überzogen, der kann sich unter Umständen zivilrechtlich wehren, um bereits gezahlte Gelder zurück zu bekommen.

Quelle: https://www.wbs-law.de/verkehrsrecht/abschleppunternehmen-freigesprochen-keine-erpressung-gegeben-70887/

20.Februar 2017

Auch Dauerfalschparker müssen nur einmal zahlen

 

Beim Falschparken erwischt? Dann gibt’s ein Knöllchen an die Scheibe und einen Bußgelbescheid per Post! Was aber, wenn man das Fahrzeug anschließend an Ort und Stelle stehen lässt? Regnet’s für das Dauerfalschparken dann Knöllchen? Mitnichten! Eine solche Ordnungswidrigkeit dürfe laut Daniela Mielchen, Expertin für Verkehrsrecht aus Hamburg, nur einmal geahndet werden.

 

Parkvergehen darf nur einmal geahndet werden

 

Ob man nun zu nah an einer Kreuzung geparkt oder ein ordnungsgemäß ausgeschildertes Halteverbot „übersehen“ hat – wer hierzulande falsch parkt, bekommt im Falle des Erwischtwerdens durch die Ordnungshüter ein Knöllchen hinter den Scheibenwischer geklemmt und daraufhin einen Bußgeldbescheid per Post. Lasse man das falsch geparkte Fahrzeug nach Erhalt des Knöllchens dennoch an Ort und Stelle, gelte man als Dauerfalschparker – und begehe in der Regel ein so genanntes Dauerdelikt. Da dieses laut der Verkehrsrechtsexpertin Daniela Mielchen jedoch nur einmal geahndet werden dürfe, habe man weitere Knöllchen nicht zu befürchten. Das erklärte sie gegenüber dem Internetportal motor-talk.de.

Höhe des Bußgeldes kann angepasst werden

Doch auch, wenn das Dauerfalschparken nur einmal geahndet werden dürfe, könne es dennoch teuer werden. Denn wie die Expertin für Verkehrsrecht auch erklärt, hätten die Ordnungshüter die Möglichkeit, die Höhe des Bußgeldes, das sie auf dem Strafzettel festsetzen, anzupassen. Mit anderen Worten: In Abhängigkeit von falschem Parkplatz und Parkdauer kann das Bußgeld sich ändern.

 

Was tun, wenn man mehrere Knöllchen bekommt?

 

Wer mehrere Zahlungsaufforderungen erhalte, dem empfiehlt Daniela Mielchen, die Bescheide aufmerksam zu lesen und zu prüfen. Letzteres insbesondere in Hinsicht darauf, ob sich das festgesetzte Bußgeld auf ein und dasselbe Parkvergehen beziehe und sich von Bußgeldbescheid zu Bußgeldbescheid erhöhe oder, ob es sich bei den geahndeten um unterschiedliche Verkehrs- beziehungsweise Parkvergehen handle. Seien es tatsächlich mehrere Bescheide wegen ein und desselben Dauerfalschparkens, solle man, so rät die Verkehrsrechtsexpertin Daniela Mielchen, der Zahlungsaufforderung im ersten Bescheid (so dieser denn berechtigt sei) nachkommen und die festgesetzte Strafe zahlen. Gegen weiteren Bescheide solle man dann jedoch Einspruch einlegen.

 

Abschleppen ist erlaubt, wenn der Parkschein fehlt

 

Das Dauerfalschparken hätte Daniela Mielchen zufolge jedoch nicht nur eine Geldstrafe zur Folge. Wer die Parkzeit am falschen Parkplatz deutlich überschreite, der müsse auch damit rechnen, dass sein Auto abgeschleppt werde. Wobei zu beachten sei, dass auf Privatgrundstücken wie Kundenparkplätzen hauseigene Parkregeln zur Geltung kämen. Verstoße man gegen diese, müsse man ebenfalls damit rechnen, dass das Auto abgeschleppt werde.

Parke man gar falsch in Feuerwehrausfahrten, an Bushaltestellen, auf Behindertenparkplätzen oder im absoluten Halteverbot, könne man sofort abgeschleppt werden, sagt die Verkehrsrechtsexpertin abschließend.

Quelle: http://www.motor-talk.de/news/abschleppen-ohne-parkschein-erlaubt-t5684626.html

7.Februar 2017

Aktuelles Urteil: Ein Umzug ist kein Grund für eine Umbettung toter Angehöriger

Das Verwaltungsgericht Ansbach urteilte Anfang August in einem Fall, dass eine Umbettung nächster Angehöriger nicht möglich sei, wenn die Familie in eine andere Stadt umgezogen sei und der Weg zum Friedhof am alten Wohnsitz zu weit werde, um die letzte Ruhestätte der Verstorbenen wie gewünscht zu besuchen.

Der aktuelle Fall, den das Bayerische Verwaltungsgericht (VG) Ansbach am 3. August 2016 verhandelte, war der: Eine Frau war vor der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten gemeinsam mit ihrer von Ost (DDR) nach West (BRD) gezogen. Als die Mutter starb, ließ ihre Tochter sie dort auch beisetzen – in einer Nische für Urnen.

Im Jahr 2015 zog die Tochter dann mit ihrem Ehemann zurück in die alte Heimat im Osten. Der neue Wohnort in Thüringen lag 270 Kilometer vom bisherigen Wohnort im Westen entfernt – ein zu weiter Weg, um die Grabstätte der Mutter wie gewünscht zu besuchen. Also beantragte die Tochter eine Umbettung der Urne ihrer Mutter – umzugshalber. Die Urne ihrer Mutter sollte auf dem Friedhof ihres neuen Wohnorts beigesetzt werden, so hätte sie ihre Mutter bei sich, argumentierte die Tochter. Es sei zudem der Wunsch ihrer verstorbenen Mutter gewesen, dass ihre Asche im Falle eines Rückzugs in ihre Heimat mitgenommen würde, erklärte die Tochter ihren Antrag.  Den Antrag auf Urnen-Umbettung lehnte die Friedhofsverwaltung ab. Die zuständige Kirchenstiftung begründete dies damit, dass eine Umbettung vor Ablauf der auf dem Friedhof geltenden Ruhezeit von zehn Jahren nach der religiösen und sittlichen Anschauung und dem allgemeinen Pietätsempfinden dem widerspreche, dass ein Verstorbener in seiner Ruhe, der sogenannten Totenruhe, nicht mehr gestört werden dürfe. Davon gäbe es nur Ausnahmen, wenn ganz besondere Gründe vorlägen. Gründe, hinter denen selbst die Achtung der Totenruhe zurückzutreten habe.

Die Tochter ging vor Gericht. Sie klagte, weil sie ihr Recht auf Totenfürsorge erheblich eingeschränkt sah. Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach wies die Klage der Frau ab und gab der Friedhofsverwaltung Recht: Das Gericht befand, dass das Umbetten einer einmal beigesetzten Leiche vor Ablauf der Ruhefrist nur in Ausnahmefällen möglich sei. Der Grundsatz der Totenruhe habe demnach regelmäßig Vorrang. Denn sie sei Ausfluss der Menschenwürde, die laut des Grundgesetzes jedem Menschen zustehe – auch über dessen Tod hinaus.

Das Interesse, dass die inzwischen verzogene Tochter an der Umbettung der Urne ihrer Mutter habe, überwiege laut Ansbacher Verwaltungsrichter nicht, denn es sei ja nicht so, dass das Recht der Tochter auf Totenfürsorge in unzumutbarere Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht worden sei. Die wegen des Umzugs verursachte räumliche Entfernung schließe laut Gerichtsurteil weder Grabbesuche noch die Grabpflege gänzlich aus. Auf das Urteil machte die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) aufmerksam.

Aktenzeichen: AZ AN 4 K 16.00882

Quellen: http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/vg-ansbach-urteil-an4k1600882-urne-asche-mutter-umbettung-umzug/, http://www.aachener-zeitung.de/ratgeber/recht/umzug-ist-kein-grund-fuer-umbettung-1.1477129,

21.Januar 2017

Alte von Umzug bedroht: Ältere Menschen stehen künftig unter Um-Zugzwang

Gründe für den insbesondere älteren Menschen drohenden Umzug in kleinere Wohnungen seien laut Aussage des siebten Altenberichts geringe Einkünfte und steigende Wohnkosten.

Der sogenannte siebte Altenbericht „Sorge und Mitverantwortung in der Kommune – Aufbau und Sicherung zukunftsfähiger Gemeinschaften“, den das Bundeskabinett Anfang November 2016 billigte, sagt laut Medienberichten voraus, dass geringe Einkünfte und steigende Kosten fürs Wohnen künftig häufiger dazu führen würden, dass ältere Menschen gezwungen seien, in kleinere Wohnungen umzuziehen.

Die Familienministerin Manuela Schwesig (SPD) sagte zur Presse, dass es für ältere Menschen wichtig sei, guten Wohnraum zu haben, der auch bezahlbar sei – insbesondere in den Städten der Bundesrepublik. Die Infrastruktur und die sozialen Netzwerke vor Ort seien demnach ein entscheidender Faktor für die Qualität des Lebens im Alter. Laut der Bundesministerin sollten zum Beispiel Kommunen mit Mehrgenerationenhäusern, lokalen Allianzen für Menschen mit Demenz oder der Förderung der Menschen zum bürgerschaftlichen Engagement gestärkt werden. Denn es sei von zentraler Bedeutung, dass diese in der Lage sind, ihrer Verantwortung für die regionale Daseinsvorsorge nachzukommen und älteren Menschen eine angemessene Infrastruktur zu bieten, sagt Schwesig weiter.

Die Sachverständigen der Altenberichtskommission, die den Bericht verfassten, rechnen damit, dass künftig immer mehr Rentner aus den teuren Ballungsgebieten wegziehen müssen. Denn dort würden die heute meist schon recht hohen Wohnkosten spürbar steigen, während die Alterseinkünfte oft relativ gering seien und voraussichtlich auch so blieben.

Für einige ländliche und strukturschwache Regionen sei es laut dem siebten Altenbericht angesichts steigender Zahlen von älteren Menschen sowie der Abwanderung jüngerer Menschen bereits jetzt in Frage gestellt, wie die regionale Daseinsvorsorge künftig sichergestellt werden könne. Hinzu komme laut Altenbericht eine Vielzahl von Gemeinden, die sich vor allem angesichts finanzieller Engpässe kaum mehr in der Lage sähe, die angestrebten Ziele umzusetzen.

 

Dazu muss man wissen: Zwischen 1990 und 2014 habe sich die Zahl der Menschen ab 65 Jahren bundesweit um rund 5,2 auf 17,1 Millionen erhöht. Das entspreche einem Anstieg von 43 Prozent. Die Gesamtbevölkerung sei laut Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) dagegen im gleichen Zeitraum nur um 1,8 Prozent gewachsen. Waren 2014 demnach noch 27 Prozent mindestens 60 Jahre alt (rund 22 Mio. von insgesamt rund 81 Mio.), werden es 2030 voraussichtlich 35 Prozent (rund 28 Mio.) sein. Auch danach werde der Anteil älterer Menschen an der Bevölkerung weiter wachsen: 2050 werden es voraussichtlich 38 Prozent jenseits der 60 sein. 2014 lebten gut 4,5 Mio. Menschen 80 plus in Deutschland, ihre Zahl werde in den kommenden Jahrzenten kontinuierlich steigen und 2050 etwa 9,9 Mio. Noch 85 Prozent der Menschen ab 85 Jahren leben heute im eigenen Haushalt.

Hintergrund:

Was ist der siebte Altenbericht?

Der Bericht der Sachverständigenkommission (siebte Altenberichtskommission) und die Stellungnahme der Bundesregierung Deutschlands bilden gemeinsam den sogenannten Siebten Altenbericht der deutschen Bundesregierung. Sie werden sowohl dem Deutschem Bundestag als auch dem Bundesrat vorgelegt. Am 2. November 2016 nahm das Bundeskabinett in seiner Sitzung den Bericht der Siebten Altenberichtskommission zur Kenntnis und beschloss die Stellungnahme der Bundesregierung zum Siebten Altenbericht. Der Bericht der Siebten Altenberichtskommission und die Stellungnahme der Bundesregierung werden anschließend dem Deutschen Bundestag zuführt. Beide werden in Bälde als sogenannte Bundestags-Drucksache veröffentlicht.

Was ist ein Altenbericht?

Zur steten Unterstützung altenpolitischer Entscheidungsprozesse forderte der Deutsche Bundestag die Bundesregierung im Jahr 1994 auf, während jeder Legislaturperiode einen sogenannten Altenbericht vorzulegen. Die Bundesregierung beruft dazu jeweils ehrenamtlich tätige Sachverständigenkommissionen ein, in denen unabhängige Experten tätig sind. Sie verfassen ihre Gutachten abwechselnd zur Lage älterer Menschen in der Bundesrepublik Deutschland allgemein sowie zu einem akuten seniorenpolitischen Thema.

Quelle: http://www.tagblatt.de/Nachrichten/Umzug-im-Alter-nichtausgeschlossen-309137.html, https://www.siebter-altenbericht.de/

7.Januar 2017

Wer nach Frankreich mit dem eigenen Auto fährt, sollte die französischen Verkehrsregeln kennen!

Der ADAC weist darauf hin, dass das französische Verkehrsrecht teils erheblich vom deutschen abweiche, beispielsweise geht Abschleppen auf Französische anders als auf Deutsch! Wir haben hier wichtige Verkehrsregeln unseres Nachbarn aufgelistet.

Frankreich ist natürlich immer eine Reise wert. Wer sich mit dem eigenen Auto auf dem Weg macht, um die Partnerstadt Hamburgs Marseille und ihre einzigartige Atmosphäre zu erleben, der sollte sich zuvor jedoch unbedingt mit dem französischen Verkehrsrecht bekannt machen. Das rät der ADAC. Denn einige französische Verkehrssituationen sind gesetzlich anders geregelt als hier in Deutschland. Zum Beispiel das Abschleppen. Doch lesen Sie selbst wie es in der Partnerstadt Hamburgs mit Halteverbot und Abschleppen aussieht!

A wie Abschleppen

Bleibt Ihr Auto auf Frankreichs Straßen liegen, dürfen Sie’s keineswegs privat abschleppen oder ein privates Abschleppen organisieren. Das ist bei unseren Nachbarn verboten, sagt der ADAC. Stattdessen seien es Unternehmer mit extra Abschlepplizenz, die das Abschleppen in Frankreich übernehmen.

H wie Höchstgeschwindigkeit

Wenn Sie außerhalb von Orten fahren, dürfen Sie dabei in Frankreich nicht schneller als 90 Kilometer pro Stunde (km/h) unterwegs sein. Für Autobahnen gilt die Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h. Neue Autofahrer müssen in den ersten drei Praxisjahren noch langsamer fahren: auf Straßen außerorts: 80 km/h, auf Schnellstraßen: 100 km/h, auf Autobahnen: 110 km/h.

K wie Kreisverkehr

Wer in einen Kreisverkehr einfährt, hat in Frankreich Vorrang, solange nichts anderes ausgeschildert wurde.

L wie Licht bei Tage

Der ADAC rät Ihnen, das Licht Ihres Autos auch am Tag anzuschalten. Sie müssten jedoch keine Strafe fürchten, wenn Sie das unterlassen.

P wie Panne auf der Autobahn

Bei einer Panne auf einer französischen Autobahn gilt für alle Insassen des Pannenfahrzeugs, dass sie unverzüglich und auf direktem Weg hinter die Leitplanke müssen. Der Fahrer könne laut ADAC sogar auf das Aufstellen des Warndreiecks verzichten, wenn er sich damit außer Gefahr begäbe.

P wie Parkverbot

Ein unterbrochener gelber Streifen am Fahrbahnrand heißt in Frankreich: Parkverbot. Ist der gelbe Strich durchgezogen, herrsche an der Stelle Halte- und Parkverbot.

P wie Promillegrenze

In Frankreich gilt eine Promillegrenze von 0,5 Promille. Fahranfänger haben in den ersten drei Praxisjahren sogar eine Promillegrenze von nur 0,2 Promille.

T wie Telefonieren

Nur wenn Sie eine Freisprechanlage nutzen, wo die Sprachübertragung via externe Lautsprecher im Auto laufe oder via den Lautsprecher des Telefons, dürfen Sie am Steuer telefonieren.

Quellen: http://www.auto.de/magazin/mit-dem-auto-zur-fussball-em-abschleppen-verboten/

https://www.adac.de/infotestrat/ratgeber-verkehr/verkehrsrecht/ausland/staaten/frankreich/

24.Dezember 2016

Oberstes Verwaltungsgericht entscheidet über Halteverbotszonen

Das Bundesverwaltungsgericht, das oberste deutsche Verwaltungsgericht, fällte ein wegweisendes Urteil für Autofahrer. Dabei geht es um zeitweiliges Halteverbot.
In letzter Instanz ist der langjährige Rechtsstreit, bei dem es Philipp Franck (41) um das Parken in Berliner Halteverbotszonen ging, erfolgreich gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied den Rechtsstreit zu Gunsten Francks. Es hob mit seiner Entscheidung das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg auf, das vor gut einem Jahr, im Mai 2015, gegen Franck entscheiden hatte.

Anwalt parkte im temporären Halteverbot – Fahrzeug wurde „umgeparkt“

Und darum ging es Philipp Franck, der selbst Anwalt ist: Im September 2010 feierte man im Bismarckviertel in Berlin-Steglitz ein Straßenfest. Dabei wurde ein temporäres Halteverbot ausgeschildert. Laut Anwalt Franck, der kurz vor Mitternacht zu seiner Wohnung in Steglitz fuhr und das Auto dort parkte, seien die Schilder jedoch nur auf einer Höhe zwischen 1,3 und 1,5 Metern angebracht gewesen, gleichwohl eine Höhe von 2  Metern üblich sei. Hinzu käme, dass das Halteverbotsschild parallel zur Straße gestanden hätte, so Franck, so dass man nur die Kante, nicht aber wie üblich den Inhalt des Schildes habe erkennen können. Franck hatte damals wohl Bilder davon gemacht, allerdings sei ihm angeblich das Laptop gestohlen worden, auf dem die Bilder gespeichert waren. Da auch die Berliner Polizei beziehungsweise die Mitarbeiter des Berliner Ordnungsamtes keine Fotos anfertigen, beruhte das Ganze auf den Erinnerungen Francks. „Am nächsten Morgen“, so schreibt die Berliner Morgenpost hier, „ließ die Polizei seinen Wagen abschleppen und woanders hinstellen, weil er die Aufbauarbeiten für ein Straßenfest behinderte. Drei Tage vor dem Straßenfest war dort auf der Straße ein Halteverbot ausgeschildert worden. Im März 2011 verlangte dann der Berliner Polizeipräsident von Franck Gebühren von 125 Euro für das Umparken des Autos, die der Anwalt nicht zahlen wollte. Also legte er Widerspruch ein, der im Juni 2011 abgelehnt wurde.“ Das Ganze ging vor Gericht.

Oberstes deutsches Verwaltungsgericht fällt wegweisendes Urteil zum Aufstellen temporärer Park- und Halteverbotsschilder

Der dritte Senat des obersten deutschen Verwaltungsgericht entscheid nun: Seien Halteverbote nicht richtig ausgewiesen und würden Polizei oder Ordnungsamt Fahrzeuge abschleppen lassen, dann blieben die Behörden auf den Abschleppkosten sitzen, wenn ein Fahrzeugführer gegen den Gebührenbescheid klage und sich dabei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes berufe.
Das heißt: Fortan müssen Verkehrsschilder für Parkverbote und Halteverbotsschilder so aufgestellt werden, „dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei ungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres erkennen kann, dass ein Ge- oder Verbot durch ein Verkehrszeichen verlautbart wurde“, sagte die Vorsitzende Richterin Renate Philipp. Das heißt auch, dass der Fahrer während der Fahrt oder wenn er aussteigt, beim Umschauen erkennt, dass dort ein Schild steht, das das Parken oder Halten regelt.
Das Urteil des obersten Verwaltungsgerichts unterscheidet sich damit grundlegend von den Urteilen, die das Verwaltungsgericht Berlin (November 2011) und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Mai 2015) zuvor fällten. Beiden Instanzen sei es egal gewesen, „wie solche Schilder aufgestellt sind. Die Berliner Richter hatten in beiden Instanzen geurteilt, dass Autofahrer den Bereich um ihr Auto abschreiten und nach solchen Schildern suchen müssen, bevor sie ihren Wagen endgültig parken“, schreibt die Berliner Morgenpost hier.
„Dass sich Verkehrsteilnehmer anlasslos, fast schon österlich auf die Suche machen müssen, das sehen wir nicht so“, hatte die Richterin Philipp schon in der Verhandlung gesagt. „Es muss ein Anlass vorhanden sein, damit man überhaupt nachschauen muss.“
Der Anlass wäre also das Parkverbots- oder Halteverbotsschild, das der Fahrer während der Fahrt oder beim Aussteigen wahrnehme, ohne zunächst zu sehen, was das Schild genau regle. „Dass man Verkehrszeichen an der Autobahn anders aufstellt als an einer Straße, an der geparkt werden soll, liegt auf der Hand, dafür braucht es kein Bundesgericht“, sagte Richterin Philipp der Berliner Mopo zufolge weiter. „Allerdings muss erkennbar sein, dass überhaupt ein Schild dasteht.“

Francks Fall geht weiter

Für Anwalt Franck sei der Fall damit noch nicht ausgestanden, schreibt die Mopo. Denn die Leipziger Bundesrichter wiesen das Verfahren zurück das Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg. „Die Anwendung des sogenannten Sichtbarkeitsgrundsatzes durch das Oberverwaltungsgericht steht mit den dargelegten Anforderungen nicht in vollem Umfang im Einklang“, sagte Richterin Philipp demnach. „Daher sind ergänzende tatsächliche Feststellungen zur Aufstellung und Sichtbarkeit der Haltverbotszeichen notwendig.“