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31.März 2016

Polizei muss Falschparker vorm Abschleppen nicht suchen

Parkt ein Autofahrer ein anderes Auto so rücksichtslos ein, dass es nicht mehr wegfahren kann, verstößt er damit gegen das sogenannte Rücksichtsnahmegebot. Lässt die Polizei das Fahrzeug daraufhin abschleppen, ist sie auch nicht verpflichtet, dessen Halter zu ermitteln, urteilte das Verwaltungsgericht Bremen.

Dass der Fahrzeughalter vor dem Abschleppen nicht ermittelt werden müsse, begründet das Bremer Verwaltungsgericht (VG) damit, dass die Suche nach ihm den Abschleppvorgang erheblich verzögern könnte.

Der Fall: Ein zugeparkter Smart, ein abgeschleppter Zuparker, eine Zahlungsverweigerung, eine Klage

Der konkrete Fall, der vor dem VG Bremen unter dem Aktenzeichen 5 K 2021/13 (Urteil vom 08.10.2015) verhandelt wurde, war der: Der Fahrer und Kläger hatte den Smart eines Dritten etwas rücksichtslos zugeparkt. Beauftragt von der Polizei parkte ein Abschleppunternehmen den Zuparker um. Die Kosten für das Umsetzen auf einen anderen Platz in Höhe von 105 Euro stellte man dessen Halter zuzüglich einer Verwaltungsgebühr in Rechnung.

Der Zuparker verweigerte die Zahlung. Seine Verweigerung begründete er damit, dass das Abschleppen unverhältnismäßig gewesen sei. Schließlich hätte die Polizei bei einer Halterfeststellung ohne weiteres ermitteln können, dass er ganz in der Nähe wohne. Die Polizei hätte deshalb bei im Klingeln und ihn zum Freiparken des Smart auffordern müssen.

Wer zuparkt verstößt gegen das Rücksichtsnahmegebot

Das Verwaltungsgericht Bremen wies die Klage gegen den Bescheid allerdings ab. Sie sei unbegründet, da im konkreten Fall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden hätte: Denn der Zuparker und Kläger habe seinen Wagen unter Verstoß des in § 1 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) normierten allgemeinen Rücksichtsnahmegebots geparkt. Die Bremer Richter berücksichtigten bei ihrer Entscheidung auch, dass man einen anderen nicht erst dann behindere, wenn dieser die Wegfahrt konkret wünsche, sondern dass gemäß Rücksichtsnahmegebot jeder Verkehrsteilnehmer zu jeder Zeit sein Fahrzeug bewegen können muss, ohne von jemandes Fahrzeug daran gehindert zu werden.

Halterfeststellung ist keine Pflicht

Dem Bremer Verwaltungsgericht zufolge war das Abschleppen des Zuparkers durchaus verhältnismäßig. Denn die Polizei sei nicht zur Halterfeststellung verpflichtet. Die Pflicht könnte demnach ausnahmsweise bestehen, wenn im Fahrzeug des Zuparkers ein Hinweis auf den aktuellen Aufenthaltsort des Fahrers vorläge und dieser Aufenthaltsort sich in unmittelbarer Nähe des Parkplatzes befände. Einen solchen Hinweis hätte es dem Gericht zufolge im konkreten Fall nicht gegeben. Außerdem bestünde keine Verpflichtung zu einer generellen Halterermittlung im Vorfeld von Abschleppmaßnahmen, erklärten die Bremer Richter weiter, da dies den Zeitaufwand fürs Abschleppen erheblich vergrößern würde.

3.März 2016

Wann die Kaskoversicherung die Abschleppkosten nicht übernimmt

 

Es gibt Unfälle, die haben einen Totalschaden zur Folge. Das Fahrzeugwrack wird abgeschleppt. Doch dann will die Kaskoversicherung die Abschleppkosten nicht erstatten. Sie begründet das damit, dass der Wagen wertlos – weil: nicht mehr zu retten – gewesen sei und die Versicherung nur den Fahrzeugwert abdecke.

 

Ein ausgebrannter LKW wird abgeschleppt

Der Fall war der: Ein LKW, der in Der BR Deutschland versichert war, brannte in Österreich aus. Totalschaden. Restwert des Wracks: 52 Euro! Die österreichische Polizei ließ den Totalschaden abschleppen. Die Rechnung über die Abschleppkosten in Höhe von 5.252 Euro!!! legte das Transportunternehmen bei seiner Kaskoversicherung zur Erstattung vor – doch diese lehnte die Erstattung ab. Grund für den Transportunternehmer zu klagen. Seiner Auffassung nach umfasse der Versicherungsschutz der Kaskoversicherung auch das Abschleppen.

Transportunternehmen klagt Ãœbernahme der Abschleppkosten durch Kaskoversicherung vergeblich ein

Vor dem Landesgericht (LG) Baden-Baden. Das aber wies des Klägers Klage ab. Mit der Begründung, das die Kaskoversicherung grundsätzlich nur den Wert des Fahrzeugs abdecke.

Das LG argumentierte begründend dahingehend, dass die Abschleppkosten nicht dazu beigetragen hätten, den Schaden zu mindern. § 83 Abs. 1 VVG greife im Fall des Unfalls nicht. Denn der Paragraf setze voraus, dass die getätigten Ausgaben den Versicherungsschaden gering hielten. Anders ausgedrückt: Hätte das Abschleppen des LKW-Wracks vom Schadensort zur nächsten Werkstatt geholfen, den Schaden am Fahrzeug zu minder (Reparaturfall), griffe § 83 VVG. Da der Totalschaden jedoch offensichtlich gewesen sei, sei dies nicht der Fall.

Auch eine Berufung bleibt erfolglos

Der Transportunternehmer legte gegen das Urteil des LG Baden-Baden Berufung vor dem zuständigen Oberlandesgericht in Karlsruhe ein. Doch das argumentierte im Wesentlichen entlang der Entscheidungslinie des LG. Demnach gelte die Versicherungsbedingung, Abschleppkosten zu übernehmen für einen Beschädigungsfall, nicht jedoch für einen Totalschaden. Selbst wenn der Versicherungsnehmer das Abschleppen für nötig gehalten hätte, um einen Restwert zu sichern, gelte die Versicherungsbedingung nicht – schließlich hätte auch einem Laien klar sein müssen, dass der Totalschaden bedeute, dass der LKW keinen Wert mehr hätte.

Die Richter des OLG wiesen während der Berufungsverhandlung darauf hin, dass es zwischen dem Restwert des LKW-Wracks und den Abschleppkosten ein deutliches Missverhältnis gegeben hätte. Zwischen 52 und 5.252 Euro läge immerhin der Faktor 100. Sie halten daher die Maßnahme unter dem Aspekt einer Schadensminderung für objektiv ungeeignet.

Die Hoffnung des Klägers auf einen Erfolg der Verhandlung, weil das Abschleppen schließlich von der österreichischen Behörde veranlasst worden sei, zerschlugen die Karlsruher Richter mit der Begründung: Die öffentlich-rechtliche Beseitigungspflicht stehe § 83 Abs. 1 VVG nicht entgegen, könne aber nicht den Anspruch auf Erstattung begründen.

Vielmehr komme es bei der Frage, ob die Versicherung die Abschleppkosten übernehmen müsse oder nicht, darauf an, ob das Abschleppen in Bezug auf den versicherten Schaden nötig gewesen sei. Laut Meinung der Richter sei dies nicht der Fall hinsichtlich der Kaskoversicherung.

Doch das OLG wies den Kläger auf die Möglichkeit hin, die Abschleppkosten womöglich von der Kfz-Haftpflichtversicherung einzufordern, schließlich habe der Kläger mit der einen selbständigen Vertrag, der im Falle des Klägers nur auf einem Versicherungsschein gemeinsam mit der Kaskoversicherung zusammengefasst sei.

Quelle: OLG Karlsruhe, Urteil v. 17.12. 2015, 12 U 101/15)

https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/verkehrsrecht/unfall-wann-die-kasko-die-abschleppkosten-nicht-uebernehmen-muss_212_338918.html

8.Mai 2013

Grünes Wohnen: Ökosiedlungen in Hamburg

Energiesparpläne, der Wechsel auf Ökostrom, umweltgerechtes Umziehen und der Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel oder das Hamburger Stadtrad – die Möglichkeiten in Hamburg umweltverträglich zu wohnen und zu leben sind inzwischen nicht mehr rar gesät. Und viele Hamburger nehmen die Chance wahr und bewegen sich in kleinen aber stetigen Schritten in Richtung Nachhaltigkeit. Schon lange hängt am grünen Gedanken nicht mehr der Muff von Matetee und Norwegerpullis. Grün ist in geworden. Zum Glück!

Doch immer noch gibt es manche von uns, die sich überlegen noch einen Schritt weiterzugehen. Man müsste einfach aussteigen können, eigenes Gemüse anbauen, energieeffizient bauen… wenn man es sich denn leisten könnte. Aber anstatt auszusteigen, kann man jetzt ganz einfach einsteigen – in die Ökosiedlungen Deutschlands. Das Ökoportal „Ökosiedlungen“ bietet Kontakt zu den erfolgreichsten ökologischen Gemeinschaftsprojekten in ganz Deutschland. In einer Gruppe lassen sich die Träume vom grünen Wohnen sehr viel besser verwirklichen.

Wer also schonmal vom Ausstieg in die umweltfreundliche Autonomie vom Verbraucherwahnsinn geträumt hat, hat es jetzt einfach!

Einfach hier ins ökologische Wohnen rund um Hamburg reinklicken oder sich direkt beim Stattbau Hamburg informieren, wo verschiedene kleinere Projekte in Hamburg und dessen Umland unterstützt werden.

15.April 2013

Frühlingsblumen für Hamburg

Merkt ihr es auch schon? In Hamburg ist der Frühling ausgebrochen! Die Nächte sind endlich frostfrei und hin und wieder wagt sich sogar die Sonne mit neuer Kraft hinter den grauen Wolken hevor. Nur die Blumenpracht lässt noch etwas auf sich warten. Ein guter Grund, um ein wenig nachzuhelfen.

Das Team von Platzda.de (Halteverbot bestellen) ist in diesem Monat nicht nur in der Hansestadt unterwegs, um fleißig Schilder für Halteverbote aufzustellen. Unsere Schilderförster krempeln im April die Ärmel hoch und betätigen sich kräftig als Gärtner! Im letzten Monat wurde die Aktion „Platzda für den Frühling“ ins Leben gerufen und damit die Bewohner der Hansestadt aufgerufen sich an der Begrünung unserer Stadt zu beteiligen. Für jedes Like auf der Facebookseite von Platzda werden bunte Blumen quer in ganz Hamburg gepflanzt. Auch jetzt noch gilt das Angebot und so kann jeder einen kleinen Beitrag dazu leisten, dass der Schneematch endlich einer Blütenpracht weicht und sich Hamburg in ein Blumenmeer verwandelt.

Helft dem Frühling auf die Sprünge und liked unser Team von Platzda! Jeder Klick bringt einen bunten Punkt ins Hamburger Stadtbild.

25.März 2013

Fliegender Wechsel – Nachmieter suchen

Es kann schon etwas trickreich sein, den Auszug aus der alten Wohnung und den Einzugstermin in die neue Wohnung miteinander zu kombinieren. In den meisten Fällen braucht man mehr als eine Woche Übergangszeit, um zu renovieren und die Schlüsselübergaben miteinander zu koordinieren. Besonders unangenehm wird es, wenn die neue Wohnung ab sofort bezugsfertig ist, für die alte Wohnung aber noch drei Monate Kündigungsfrist zu überbrücken sind. Doppelmieten sind ein schmerzhaftes Übel für den Geldbeutel, ganz besonders in der kostenintensiven Zeit des Umzuges.

Eine Lösung: einen Nachmieter suchen! Wer dem Vermieter vor Ablauf der eigenen Kündigungsfrist einen akzeptablen neuen Mieter präsentiert, kann so auch schon früher aus dem Vertrag entlassen werden.

Der Haken: dies funktioniert meistens nur mit Einverständnis des Vermieters. Etwas Fingerspitzengefühl ist also gefragt, damit der Vermieter den Nachmieter auch akzeptiert. Bei der Suche nach einem Nachmieter sollte also etwa die gleiche Sorgfalt an den Tag gelegt werden wie der Vermieter selbst es getan hätte. Kein guter Start ist es, wenn der abgebotene Nachmieter über weniger finanzielle Freiheit verfügt als der derzeitige Mieter. Der Nachmieter sollte mindestens gleich attraktiv sein, also über ein stabiles Einkommen verfügen.

Wer in einer gefragten und attraktiven Wohngegend wohnt, hat oft das Glück sogar eine ganze Reihe Nachmieter vorzuweisen, aus denen sich der Vermieter dann selbst seinen Favoriten aussuchen kann. Ein Tipp: großzügig online und in Tageszeitungen inserieren und Sammelbesichtigungen organisieren!

Linktipps:
Nachmieter suchen bei Immobilienscout24

Zur Besichtigung der Wohnung sollten zwei bis drei feste Termine von je zwei bis drei Stunden vereinbart werden. Bei vielen potentiellen Nachmietern besteht sonst die Gefahr, dass zu viele Individualtermine die persönliche Freizeit komplett in Anspruch nehmen. Nach den Besichtigungen sollten sich potenzielle Nachmieter in Bewerberbögen mit Angaben zu Name, Einkommen, einziehenden Personen, Beruf, Telefon, Anschrift und Einzugstermin eintragen.

Im allgemeinen gilt: je einfacher und reibungsloser der Ablauf für den Vermieter verläuft, desto größer ist die Chance auf Erfolg!

11.März 2013

Betriebskostenvorauszahlung darf gekürzt werden

(dmb) Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Betriebskostenvorauszahlung dürfen seitens des Mieters gekürzt werden. „Mieter können die laufenden Betriebskostenvorauszahlungen auch dann kürzen, wenn sie die ursprünglich fehlerhafte Abrechnung des Vermieters selbst korrigiert und ein Guthaben zu ihren Gunsten errechnet haben. Damit wird die Mieterposition beim Thema Betriebskosten eindeutig gestärkt“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das jetzt veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 184/12). „Die Entscheidung ist gut und folgerichtig. Bei der Anpassung der laufenden Vorauszahlungen kommt es immer auf die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung an und nicht auf das formale Abrechnungsergebnis des Vermieters. Das hatte der Bundesgerichtshof bereits vor knapp einem Jahr entschieden (BGH VIII ZR 246/11)“.

Die Betriebskostenabrechnung des Vermieters hatte ursprünglich eine Nachforderung in Höhe von 84,26 Euro ausgewiesen. Der Mieter rechnete nach und kam zu einem völlig anderen Ergebnis. Ihm stand danach ein Guthaben von 376,49 Euro zu. Der Mieter kürzte daraufhin seine laufenden Vorauszahlungen um 30 Euro und verrechnete sein Betriebskostenguthaben mit der nächsten Monatsmiete.

Der Bundesgerichtshof gab dem Mieter Recht. Beanstandet der Mieter inhaltliche Fehler in der Vermieterabrechnung und errechnet er das zutreffende Abrechnungsergebnis selbst, dann darf er die laufenden Vorauszahlungen entsprechend korrigieren, das heißt kürzen. Außerdem, so die Karlsruher Richter, darf der Mieter das von ihm selbst errechnete Betriebskostenguthaben mit der Mietforderung des Vermieters verrechnen. Der Mieter muss sich nicht auf irgendwelche Zurückbehaltungsrechte verweisen lassen.

5.Februar 2013

Haustiere nur mit Haftpflichtversicherung

Ja, Aquarienbesitzer müssen vorsichtig sein. Besonders Barsche, sehr beliebt bei Tierhaltern, brauchen viel Freiraum und damit reichlich Wasser. Wenn das durch einen Glasbruch einmal ausläuft, kann es viel Ärger geben. Die eigenen Kosten (Ersatz des Terrariums und der Fische, mögliche Beschädigungen von Teppich und Möbeln) können hoch sein. Austrocknung und – viel schlimmer – die Schadensbeseitigung in der darunter liegenden Wohnung können noch mehr kosten, und selbstverständlich muss das der Aquarienbesitzer zahlen.

Deshalb der Tipp vom Mieterverein: Aquarien- und Terrarienbesitzer müssen ihr Hobby sehr sorgsam betreiben. Eigentlich darf es nicht sein, dass das Glas bricht oder gefährliche Tiere entweichen – sie erinnern sicherlich die Feuerwehreinsätze und sogar Hausevakuierungen, weil eine hochgiftige Mamba entwichen war. Wichtig ist daher der Abschluss einer Hausratversicherung, die sich mindestens auf den Fremdschaden bezieht, aber auch Eigenschäden decken kann. Preisgünstig kann die Mitgliedschaft in einem Verein sein, zu erfragen über den „Verband Deutscher Vereine für Aquarien- und Terrarienkunde e.V.“. Der geringe Mitgliedsbeitrag schließt oft die nötigen Versicherungen ein.

Wussten Sie übrigens, dass nicht Hund oder Katze die beliebtesten Haustiere sind? Fische sind es – 30 Millionen schwimmen in deutschen Aquarien!

7.Januar 2013

Umzugsservice speziell für Senioren

Nie ist der Umzug beschwerlicher als im Alter. Zu den Problemen mit der Mobilität kommt oftmals noch die Abneigung gegen Veränderungen und man will sich von seinen liebgewonnen Habseligkeiten ja auch ungern trennen. Auch der Umzug selbst ist beschwerlich, denn Kisten schleppen, Möbel demontieren – das sind doch eher Aufgaben für die junge Generation.

Zum Glück gibt es Umzugsunternehmen, die sich speziell auf den Umzug im Alter spezialisiert haben und ihr Angebot vor allem auf die Bedürfnisse von Senioren ausgerichtet haben. Eines dieser Unternehmen ist die Ralf Schmidt GmbH, die im norddeutschen Raum für reibungslose Umzüge sorgt. Alle Mitarbeiter des Unternehmens sind speziell geschult und kennen sich auch mit Entrümpelung sowie professionellem Krankentransport aus, für den Fall, dass Sie noch weitere Betreuung nach oder während des Umzuges benötigen.

http://www.seniorenumzuege24.de/

19.Dezember 2012

Frohe Weihnachten 2012!

Das Team von Halteverbot Hamburg wünscht Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins Jahr 2013!

Haben Sie schon Pläne für das kommende Jahr? Steht ein Umzug an, erhält die neue Firma eine neue Adresse oder planen Sie ein Event in oder rund um Hamburg? Was auch immer auf Ihrer Liste steht für die Zukunft, wir bleiben für alle Pläne, die viel Platz erfordern Ihr Partner. Sie können auch bereits jetzt im Voraus Ihr Halteverbot beauftragen, das dann für Sie zur rechten Zeit bereit steht.

Eine Weihnachtsfeier in der Innenstadt? Eine Silvesterparty in der Speicherstadt? Wir schaffen für Sie auch rund um die Feiertage Platz.

Wir wüsnchen Ihnen fröhliche Weihnachten, ein beschauliches und gemütliches Fest sowie einen guten Rutsch ins Jahr 2013!

10.Dezember 2012

Ein Platz für Vierbeiner in Hamburg

Verboten, verboten, verboten! An dieses Wort kann man sich schon einmal dauerhaft gewöhnen, wenn man in Hamburg einen Hund hat. Dabei gehören über 60.000 Vierbeiner fest zum Hamburger Stadtbild und machen die Hamburger aktiver, glücklicher und stärken das Immunsystem. Doch zum Glück gibt es auch in Hamburg Oasen der Freiheit für Hundefreunde.

Ein erstes glänzendes Beispiel bietet der traumhafte und riesige Hundestrand am Eichbaumsee in Allermöhe. Nicht gerade dicht am Zentrum, doch die Anreise lohnt sich. In etwa auf der Höhe der Hausnummer 320 vom Allermöher Deich befindet sich der Parkplatz Nummer 3. Von hier sind es nur wenige Meter an der Leine, bis der Hund ganz offiziell und ohne Angst frei laufen gelassen werden und sogar baden gelassen werden darf. Ein wahres Hundeparadies!

Streit gibt es unter den Hunden recht selten, wohl auch deswegen, weil sie gut erzogen sind und sich einfach wohl fühlen am Hundestrand. Und auch die Hundebesitzer kommen in aller Regel harmonisch miteinander aus. Eben fast ein bisschen wie im Urlaub. Und wer etwas von Hunden versteht, der weiß: je mehr Freilauf und offenen Kontakt zu anderen Hunden der Hund genießt, desto entspannter und friedlicher zeigt er sich im Alltag.

Wer es nicht ganz bis nach Allermöhe schafft, dem steht außerdem der riesige Öjendorfer Park zur Verfügung. In den größten Teilen des Parks ist das Freilaufen von Hunden erlaubt. Damit sich nicht zu viele Hundefreunde im dicht besiedelten Öjendorf auf die Füße treten, ist der Park sehr weitläufig und bietet viele Möglichkeiten sich auch mit schüchternen Vertretern hinter ein paar Baumgruppen zurückzuziehen und dort seinem Spiel nachzugehen.

Gute Nachrichten: der Öjendorfer Park ist sehr gut an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden!

Wer mehr Infos über weitere Freilaufflächen im Hamburger Stadtgebiet braucht, wird hier fündig:
http://www.hundewiese-hamburg.de/